BERICHT. Die Bundesregierung ist gewarnt: Zum Familiennachzug hat der VfGH gerade bemerkenswerte Entscheidungen getroffen.
Wilfried Embacher, Anwalt für Fremdenrecht, hat auf „Bluesky“ darauf hingewiesen: Der Verfassungsgerichtshof habe in der März-Session 24 Mal eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Familienlebens festgestellt. Es geht um verwehrten Familiennachzug für Asylberechtigte. Es betrifft zwar nicht den ausgesetzten und ab Juli voraussichtlich stark begrenzten Nachzug, für den die Bundesregierung mit der Begründung steht, dass das Bildungssystem und andere Bereiche in Österreich überlastet seien, also eine Art Ausnahmezustand herrsche, Kanzler Christian Stocker (ÖVP) und Co. sind jedoch gewarnt.
Es ist ein Signal, wie hoch Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) einzustufen ist; dass man sich auf dünnem Eis bewegt, wenn man glaubt, sich nicht daran halten zu müssen: „Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens“.
Vor dem Verfassungsgerichtshof ist es um ältere Fälle gegangen. Nämlich um Familiennachzug in ebensolchen, in denen ein Asyl-Aberkennungsverfahren lief. So wollten die Ehefrau und fünf minderjährigen Kinder eines syrischen Staatsangehörigen zu diesem nach Österreich nachkommen. Das wurde ihnen aber mit der Begründung verweigert, dass wegen der geänderten Lage in Syrien ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gegen den Ehemann und Vater laufe.
Derlei ist nach Überzeugung des VfGH keine ausreichende Begründung. So müsste auch untersucht werden, ob das Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird bzw. ob im Hinblick auf den Anspruch auf die Achtung des Familienlebens „keine ungebührlich lange Verzögerung der Entsicherung über die Familienzusammenführung vorliegt“. Wobei zu berücksichtigten sei, wer eine allfällige Verfahrensverzögerung zu verantworten habe – die Behörde oder die Antragsteller.
Spruch des Verfassungsgerichtshofes im erwähnten Fall: Die Beschwerdeführer seien im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt worden. Und der „Bund (Bundesminister für Inneres)“ sei schuldig, ihnen zuhanden ihres Rechtsvertreters die „mit € 4.087,20 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen“.