Österreichische Granaten für Saudi-Arabien

BERICHT. Innen- und Außenminister begründen, warum sich die Ausfuhr ihrer Einschätzung nach mit dem Kriegsmaterialgesetz deckt. 

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BERICHT. Innen- und Außenminister begründen, warum sich die Ausfuhr ihrer Einschätzung nach mit dem Kriegsmaterialgesetz deckt.

Am 12. Dezember 2014 gingen saudi-arabische Sicherheitskräfte in der Stadt al-Awamiya gegen Zivilisten vor: Fünf Personen sollen dabei getötet worden sein, zahlreiche weitere verletzt, 50 Wohnhäuser und 21 Geschäfte beschädigt und zum Teil zerstört. Wie eine Dokumentation der Organisation „Americans for Democracy and Human Rights in Bahrein“ zeigt, wurden dabei auch Granaten vom Typ HE-DP92 eingesetzt. Sie wurden in Österreich produziert. Wie die Innenministerin in einer parlamentarischen Anfragebeantwortung gegenüber dem Grünen-Abgeordneten Peter Pilz bestätigt, handelt es sich um Kriegsmaterial. Verteidigungs-, Innen- und Außenministerium erteilten dennoch eine Ausfuhrgenehmigung. Mikl-Leitner liefert die ausführlichste Erklärung dafür.

„Es kommt vielmehr darauf an, ob ein kausaler Zusammenhang zwischen der Lieferung von Kriegsmaterial und der Unterdrückung von Menschenrechten angenommen werden muss.“ (Mikl-Leitner)

Die Ausfuhr hätte der Innenministerin zufolge nur dann verwehrt werden können, wenn ein „kausaler Zusammenhang zwischen der Lieferung und der Unterdrückung von Menschenrechten“ anzunehmen gewesen wäre; davon sei man jedoch nicht ausgegangen. Wörtlich schreibt Mikl-Leitner in ihrer Anfragebeantwortung: „In der Begründung eines abweisenden Bescheides sind die maßgebenden Umstände und Erwägungen festzuhalten, sodass die Parteien des Verwaltungsverfahrens im Instanzenzug ihr Recht auf Überprüfung der Entscheidung im Hinblick auf ihre Übereinstimmung mit dem Gesetz wahrnehmen können. Bezüglich des Tatbestandes des § 3 Abs. 1 Z 3 KMG kommt es darauf an, ob auf Grund schwerer und wiederholter Menschenrechtsverletzungen die Gefahr besteht, dass das gelieferte Kriegsmaterial zur Unterdrückung von Menschenrechten verwendet wird. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 24. Juni 1998, GZ: 97/01/1156, festgestellt, dass nicht jede Menschenrechtsverletzung in einem potenziellen Empfängerland die Nichtgenehmigung von Waffenexporten zur Folge hat; es kommt vielmehr darauf an, ob ein kausaler Zusammenhang zwischen der Lieferung von Kriegsmaterial und der Unterdrückung von Menschenrechten angenommen werden muss. Folglich wäre eine Versagung einer Exportbewilligung nach dieser Bestimmung ohne begründeten konkreten Kausalzusammenhang rechtswidrig.“

Außenminister Sebastian Kurz (ÖVP) verweist in seiner Anfragebeantwortung auf seine Begründung und bestätigt, dass sein Ressort kein Veto gegen eine Ausfuhrgenehmigung eingelegt hat: „Das BMEIA kam nach Prüfung der Bedachtnahmegründe nach § 3 Abs. 1 Z 2 u. 3 KMG und nach Vornahme einer außen- und sicherheitspolitischen Abwägung im Rahmen des gesetzlich eingeräumten Ermessensspielraums zu dem Schluss, dass der Antrag den vom BMEIA zu prüfenden Bewilligungsvoraussetzungen nicht zuwiderläuft.“

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