Homosexualität: „Alte“ Verurteilungen sollen getilgt werden

BERICHT. Justizminister Brandstetter geht mit Strafrechtsänderung über ein Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte hinaus.

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BERICHT. Justizminister Brandstetter geht mit Strafrechtsänderung über ein Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte hinaus.

Bis zu einem entsprechenden Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vor 13 Jahren war „gleichgeschlechtliche Unzucht“ mit Minderjährigen strafbar. Verurteilungen blieben jedoch aufrecht. Was Österreich eine Rüge durch den Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) eintrug. Justizminister Wolfgang Brandstetter (ÖVP) reagiert nun darauf – und will im Zuge einer Strafrechtsänderung darüber hinaus auch dafür sorgen, dass auch Verurteilungen getilgt werden können, die aus Zeiten stammen, in der Homosexualität noch überhaupt als Verbrechen angesehen wurde.

Zu „Homosexuellenparagraphen“ ließe sich ganz offensichtlich eine eigene Rechtsgeschichte schreiben. 2002 kippte der Verfassungsgerichtshof § 209 des Strafgesetzbuches (StGB) über „Gleichgeschlechtliche Unzucht mit Personen unter achtzehn Jahren“; drauf standen bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe. Noch heute scheinen im Strafregister 112 Verurteilungen deswegen auf. Nachdem dies vom EGMR kritisiert worden ist, sorgt Brandstetter nun in einer Strafrechtsänderung dafür, dass sie auf Antrag gestrichen, also getilgt werden können.

Der Justizminister geht bei der Gelegenheit allerdings noch weiter: Zum § 209 gibt es nämlich eine längere Vorgeschichte, die bis ins Jahr 1852 zurückreicht. Damals wurde ein § 129 geschaffen, in dem es wörtlich hieß: „Als Verbrechen werden auch nachstehende Arten der Unzucht bestraft: I. Unzucht wider die Natur, das ist a) mit Thieren, b) mit Personen desselben Geschlechtes.“ 1971 wurde die Formulierung geändert; sie lautete dann: „Als Verbrechen werden auch nachstehende Arten der Unzucht bestraft: I. Gleichgeschlechtliche Unzucht einer Person männlichen Geschlechtes, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, mit einer Person, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.“ Brandstetter plant nun, auch Verurteilungen aufgrund dieser und vergleichbarer Bestimmungen zu tilgen. Immerhin finden sich noch immer 52 Verurteilungen nach dem § 129 im Strafregister.

Die Tilgung soll allerdings nur auf Antrag erfolgen. Die „Homosexuelle Initiative“ (HOSI) Wien begrüßt diese Vorgangsweise: „Eine generelle und automatische Tilgung sämtlicher Urteile nach den betreffenden Paragrafen ist unseres Erachtens nicht vertretbar, da nach diesen Bestimmungen auch Tathandlungen bestraft wurden, die heute noch strafbar sind. Eine ungeprüfte Tilgung und damit eventuell automatische frühzeitige Rehabilitierung auch von Tätern, die sich etwa eines Kindesmissbrauchs oder einer Vergewaltigung schuldig gemacht haben, soll aus unserer Sicht vermieden werden“, so HOSI-Generalsekretär Kurt Krickler in einer Stellungnahme zum Begutachtungsentwurf.

> Zur Strafrechtsänderung (Begutachtungsentwurf) und den Stellungnahmen dazu.

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