Terrorbekämpfung ohne Bundesheer

ANALYSE. Frankreich sieht sich im Krieg und aktiviert erstmals die europäische Beistandsverpflichtung. Wobei sich Österreich auf eine Gratwanderung einlässt. 

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ANALYSE. Frankreich sieht sich im Krieg und aktiviert erstmals die europäische Beistandsverpflichtung. Wobei sich Österreich auf eine Gratwanderung einlässt.

„Wir arbeiten eng mit der französischen Regierung und den Behörden auf allen Ebenen zusammen. Diesen Kampf gegen Terror, gegen Extremismus und gegen Hass führen wir gemeinsam“, so Bundeskanzler Werner Faymann (SPÖ). Die Worte werden in der österreichischen Politik kaum beachtet. Genauso wenig wie jene des Verteidigungsministers; Gerald Klug (SPÖ) meint, im Kampf gegen den Terror gebe es keine Neutralität.

Die Worte sind umso bemerkenswerter, als sich Frankreich nicht nur in einem Krieg wähnt, sondern auch noch die europäische Beistandsverpflichtung aktiviert hat. Jenen Artikel 42 (7) des EU-Vertrages also, der hierzulande bei seiner Formulierung vor etwas mehr als zehn Jahren für größere Diskussionen gesorgt hat: „Im Falle eines bewaffneten Angriffs auf das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates schulden die anderen Mitgliedstaaten ihm alle in ihrer Macht stehende Hilfe und Unterstützung.“ Das kann zu einem Konflikt mit der immerwährenden Neutralität führen, so die Bedenken.

Würde aus Paris die Bitte um die Entsendung von Bundesheersoldaten kommen, könnte sich Wien aus der Affäre ziehen.

Dass die Solidaritätsbekundungen von Faymann und Klug noch nicht zu einer neuen Debatte geführt haben, ist auf drei Dinge zurückzuführen: Erstens, Frankreich hat (noch) keine militärische Unterstützung eingemahnt. Also konnte sich Klug damit begnügen, einen ohnehin schon beschlossenen Einsatz gegen „die Schlepperkriminalität“ als rot-weiß-roten Beitrag zu verkaufen. Zweitens: Würde aus Paris die Bitte um die Entsendung von Bundesheersoldaten kommen, könnte sich Wien aus der Affäre ziehen; im erwähnten Artikel heißt es nämlich nicht, dass man Unterstützung leisten müsse, sondern sie schulde. Das ist ein kleiner, aber entscheidender Unterschied: „Man sollte, muss aber nicht.“ Drittens schließlich ist der Beistandsartikel sicherheitshalber mit der Einschränkung versehen, dass er „den besonderen Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten unberührt“ lasse. Sprich: Österreich könnte sich letzten Endes noch immer auf die Neutralität berufen und eine Kriegsbeteiligung verweigern.

Doch will es das? Eine Debatte darüber ist noch ausständig.

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