Integrationsgesetz: Kanzleramt zerpflückt Kurz-Entwurf

BERICHT. Verfassungsdienst sieht zahlreiche Schlampigkeitsfehler und Unklarheiten, ausgerechnet was die Werte Österreichs betrifft. 

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BERICHT. Verfassungsdienst sieht zahlreiche Schlampigkeitsfehler und Unklarheiten, ausgerechnet was die Werte Österreichs betrifft.

„Setzen, fünf!“ So könnte man Stellungnahme des Bundeskanzleramts zum Begutachtungsentwurf für neue Integrationsbestimmungen zusammenfassen, die das zuständige Ressort von Sebastian Kurz (ÖVP) vorgelegt hat. Das Papier enthält demnach zahlreiche Schlampigkeitsfehler; im Übrigen bleiben Unklarheiten ausgerechnet betreffend der Werte Österreichs.

Ganze 21 Seiten umfasst die Stellungnahme des Verfassungsdienstes des Bundeskanzleramts, das unter der Führung von Regierungschef Christian Kern (SPÖ) steht. Von vorne bis hinten handelt es sich mehr oder weniger um einen Verriss. Zitat: „Der Gesetzesentwurf enthält eine Reihe unbestimmter Begriffe, die unterschiedliche Auslegungen zulassen und daher zu Auslegungsschwierigkeiten und Unklarheiten führen können.“ So bleibe ebenso „unklar, wodurch die Rechtsordnung der Republik Österreich „geprägt“ sein soll (durch das „liberal-demokratische Staatswesen“?)“, wie nicht ausreichend geklärt sei, was gemeint ist mit Formulierungen wie „Werte und Prinzipien, die nicht zur Disposition stehen“ in § 1, „Grundwerte eines europäischen demokratischen Staates“ in § 2, aus der demokratischen Ordnung „ableitbare Grundprinzipien“ und „grundlegende Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung“ in §§ 5 bis 7 sowie 11 bis 13, „Regeln eines gedeihlichen Zusammenlebens“ in § 5)“. Zumindest in den Erläuterungen sollte das konkretisiert werden, so die Ermahnung.

Eher in die Kategorie „schwerwiegende Schlampigkeitsfehler“ fallen andere Dinge, die der Verfassungsdienst ankreidet. Beispiel zum Integrationsvertrag: „Die Erläuterungen erwecken den Eindruck, dass Asyl- und subsidiär Schutzberechtigte verpflichtet sein sollen, einen solchen „Vertrag“ abzuschließen. Aus dem Gesetzestext ergibt sich eine solche Verpflichtung nicht.“

Oder: „Nach Abs. 1 letzter Satz soll Integration einen aktiven Beitrag „jeder einzelnen Person in Österreich im Rahmen ihrer eigenen Möglichkeiten“ voraussetzen. Es ist unklar, was damit gemeint sein soll, zumal von dieser Formulierung auch österreichische Staatsbürger erfasst sind, während sich der persönliche Geltungsbereich des Gesetzes nur auf Personen erstreckt, die nicht über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügen“.“

Verwirrt zeigen sich die Kanzleramtsexperten auch betreffend der geplanten Deutschkurse: „Nach § 4 Abs. 1 hat der Bund „Deutschkurse“ „zu fördern“; nach § 4 Abs. 2 haben die genannten Bundesminister „Deutschkursmaßnahmen“ „zur Verfügung zu stellen“; nach § 5 Abs. 1 hat der genannte Bundesminister Werte- und Orientierungskurse „anzubieten“. Sofern gleiches gemeint ist, sollte die Terminologie vereinheitlich werden; andernfalls sollte klargestellt werden, worin die Unterschiede liegen sollen.“

> Zum Begutachtungsentwurf und den Stellungnahmen

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