Zu einfach Doskozil

ANALYSE. Der Sozialdemokrat versucht weiter, Schwarz-Blau rechts zu überholen. Sein Vorstoß, IS-Kämpfer staatenlos zu machen, ist zudem völkerrechtswidrig.

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ANALYSE. Der Sozialdemokrat versucht weiter, Schwarz-Blau rechts zu überholen. Sein Vorstoß, IS-Kämpfer staatenlos zu machen, ist zudem völkerrechtswidrig.

„Wenn jemand IS-Kämpfer ist, müsste die Staatsbürgerschaft ohne Verfahren ex lege automatisch verfallen“, sagt der burgenländische Landeshauptmann und SPÖ-Vorsitzende Hans Peter Doskozil. Mag sein, dass das einem gewissen Volksempfinden entspricht. Es ist jedoch völkerrechtswidrig.

Vom Standort der schwarz-blauen Regierung aus gesehen steht Doskozil bisweilen rechts. Zuletzt etwa bei seinem Vorstoß, eine generelle Präventivhaft in dem Sinne einzuführen, dass sie nicht nur für Asylwerber gilt, sondern auch für Österreicher, die gefährlich werden könnten. Seine jüngste Forderung tat er via Tageszeitung „Österreich“ kund: Mit österreichischen Staatbürgern, die IS-Kämpfer geworden sind, würde er nicht lange herumtun. Sie würden die österreichische Staatsbürgerschaft auch dann verlieren, wenn das ihre einzige ist, sie also über keine doppelte verfügen: „Dann ist er (oder sie; Anm.) eben staatenlos, ganz einfach“, so Doskozil in einen Interview mit dem Blatt.

Das freilich ist zu einfach; er wäre schlicht und ergreifend völkerrechtswidrig. 2014 hat die damalige SPÖ-ÖVP-Regierung ein Aberkennungsverfahren für österreichische Staatsbürger eingeführt, die sich „freiwillig außerhalb Österreichs als Teil einer bewaffneten Gruppe aktiv an Feindseligkeiten im Rahmen eines bewaffneten Konfliktes“ beteiligen. Begründung: „Die Teilnahme an Feindseligkeiten im Rahmen eines bewaffneten Konfliktes stellt schon per se eine Schädigung der Interessen und des Ansehens der Republik dar. Dieses, den internationalen und völkerrechtlichen Interessen Österreichs in schwerwiegender Weise abträgliche Verhalten steht deutlich im Widerspruch zur Treuepflicht eines jeden Staatsbürgers gegenüber der Republik Österreich, insbesondere aufgrund ihrer Eigenschaft als neutraler Staat.“

Die Aberkennungsmöglichkeiten sind begrenzt.

Die Aberkennungsmöglichkeiten sind jedoch begrenzt: „Einem Staatsbürger, der freiwillig für eine organisierte bewaffnete Gruppe aktiv an Kampfhandlungen im Ausland im Rahmen eines bewaffneten Konfliktes teilnimmt, ist die Staatsbürgerschaft zu entziehen, wenn er dadurch nicht staatenlos wird“, heißt es im Strafbürgerschaftsgesetz (§ 33, Absatz 2) ausdrücklich.

In den Erläuterungen dazu wird das begründet: „Unter Beachtung des Übereinkommens zur Verminderung der Staatenlosigkeit, BGBl. Nr. 583/1974 idF BGBl. III Nr. 4/2014, und des Europäischen Übereinkommen über Staatsangehörigkeit, BGBl. III Nr. 39/2000, sowie der diesbezüglich abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen zu Artikel 8 Abs. 3 lit. a Punkte i und ii im erstgenannten Übereinkommen und Artikel 6 bis 9 sowie 21 und 22 zu zweitgenanntem Übereinkommen kommt eine Entziehung dann nicht in Frage, wenn der Betroffene durch den Entzug der österreichischen Staatsbürgerschaft staatenlos wird.“

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