ANALYSE. In der Länderkammer des Parlaments verfügen SPÖ und Grüne über eine Sperrminorität. Im Übrigen können sie damit eine Volksabstimmung über jede Teiländerung der Bundesverfassung erzwingen.
Ja, man kann den Bundesrat belächeln. Sollte es aber nicht: Ganz besonders einer schwarz-blauen Regierung könnte er aufgrund der Mehrheitsverhältnisse erhebliche Schwierigkeiten bereiten. „Dank“ Verfassungsartikel 44 und der 24 Abgeordneten, die die Sozialdemokraten und die Grüne dort sitzen haben. Doch eines nach dem anderen.
Grundsätzlich sind die Möglichkeiten des Bundesrates beschränkt. Es gibt jedoch zwei Ausnahmen, die in Verfassungsartikel 44 festgeschrieben sind:
- Verfassungsgesetze oder in einfachen Gesetzen enthaltene Verfassungsbestimmungen, durch die die Zuständigkeit der Länder in Gesetzgebung oder Vollziehung eingeschränkt wird, bedürfen im Bundesrat einer Zweidrittelmehrheit.
- Und: Jede Teiländerung der Bundesverfassung muss auf Verlangen von einem Drittel der Bundesratsmitglieder einer Volksabstimmung unterzogen werden.
Das ist brisant: Der Bundesrat hat insgesamt 61 Mitglieder. Davon gehören 20 der SPÖ und vier den Grünen an. Sind in Summe 24 – und damit mehr als ein Drittel. Sie können den Spielraum einer schwarz-blauen Regierung ganz schön einschränken: Rot-Grün kann zum Beispiel jede Gesundheitsreform, die eine Bereinigung der Zuständigkeiten enthält, die die Stellung der Länder auch nur in einen Unterpunkt schwächt, zu Fall bringen. Ähnliches gilt für Schul-Verwaltungsreformen. Und so weiter und so fort.
Zumindest ebenso weit geht de facto der zweite Punkt: Im Nationalrat brauchen ÖVP und FPÖ für Verfassungsbestimmungen die Unterstützung der Neos. Das macht diese ebendort zum Zünglein an der Waage, schenkt ihnen also eine erhebliche Bedeutung. Andererseits aber können SPÖ und Grüne im Bundesrat letzten Endes über jede dieser Einigungen eine Volksabstimmung erzwingen.
Gesamtänderungen der Bundesverfassungen müssen so oder so einer Volksabstimmung unterzogen werden. Zu einer solchen würde etwa eine nennenswerte Stärkung der direkten Demokratie zählen.
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