Gläserne Unternehmer

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BERICHT. Finanzbehörden sollen künftige auch unbegründet Auskünfte aus dem Kontoregister einholen können.

Das Ziel, das das Finanzministerium mit seinem Gesetzesvorhaben verfolgt, klingt grundvernünftig: „Verbesserung der Prävention von Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung sowie Erleichterung der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung schwerer Straftaten.“ Ganz offensichtlich ist der vorliegende Begutachtungsentwurf jedoch nicht unproblematisch. Unter anderem die Rechtsanwaltskammer stößt sich jedenfalls dran, dass es Finanzbehörden ermöglicht werden soll, auch unbegründet Auskünfte aus dem Kontoregister einzuholen.

Derzeit ist im Kontoregistergesetz eine Einschränkung vorgesehen für Verfahren zur Veranlagung der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer: Auskünfte sind demnach ausdrücklich „nicht zulässig, außer wenn die Abgabenbehörde Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung hat, ein Ermittlungsverfahren gemäß § 161 Abs. 2 BAO einleitet und der Abgabepflichtige vorher Gelegenheit zur Stellungnahme hatte“.

Dazu ist nun eine „Klarstellung“ vorgesehen, die praktisch aber viel mehr ist als das. Laut Rechtsanwaltskammer folgt aus den Änderungen, „dass während einer Betriebsprüfung beliebig Einschau in das Kontenregister“ gehalten werden kann. „Aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit und auch des Datenschutzes“ werde das abgelehnt, so die Kammer in einer Stellungnahme: „Aus der geplanten Neuregelung würde folgen, dass im Zuge einer Betriebsprüfung ohne jeglichen Anlass Einschau in das Kontenregister durchgeführt werden kann, selbst dann, wenn es sich bloß um eine routinemäßige, periodische Betriebsprüfung handelt und keinerlei (begründeter und substantiierter) Verdacht der Unrichtigkeit der Abgabenerklärung besteht.“

Die geplante Neuregelung sei im Übrigen auch mit dem traditionellen, rechtspolitischen Ziel der möglichst weitgehenden Aufrechterhaltung des Bankgeheimnisses nicht vereinbar.

Ähnlich die Kammer der Wirtschaftstreuhänder: „Die Prüfung hinterrücks mit einer Kontenregistereinsicht beginnen zu lassen, über die erst im Nachhinein eine Information gemäß § 4 Abs. 6 KontRegG ergeht, lässt jegliche auch verfassungsrechtlich geschützte persönliche Privat- und Berufssphäre außer Acht.“

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