BERICHT. Innsbrucker Strafrechtler warnt in Stellungnahme: Regelung „öffnet Missbräuchen Tür und Tor“.
Wie weit sollen Festgenommene auf einen Verteidiger zurückgreifen können? Der Begutachtungsentwurf für eine Novelle der Strafprozessordnung (StPO) präzisiert eine Beschränkungsmöglichkeit nur – dabei wäre eine Abschaffung angesagt, wie der Innsbrucker Strafrechtler Andreas Venier in einer Stellungnahme festhält: Die Regelung „öffnet Missbräuchen Tür und Tor“, warnt er.
Auch in Zukunft soll die Kriminalpolizei den Kontakt eines Festgenommenen mit einem Verteidiger auf das für die Erteilung der Vollmacht und eine allgemeine Rechtsauskunft notwendige Ausmaß beschränken können – „soweit dies aufgrund besonderer Umstände unbedingt erforderlich scheint, um eine erhebliche Beeinträchtigung der Ermittlungen oder von Beweismitteln durch eine sofortige Vernehmung oder andere unverzügliche Ermittlungen abzuwenden“. Neu ist im Wesentlichen nur, dass dem Beschuldigten „sogleich oder innerhalb von 24 Stunden eine schriftliche Begründung der Kriminalpolizei für diese Beschränkung zuzustellen“ ist.
Der Innsbrucker Strafrechtler Andreas Venier meint, dass das „auf eine Beseitigung des Verteidigerbeistands in den ersten 48 Stunden der Festnahme“ hinausläuft: „Das ist nicht mehr zeitgemäß und öffnet Missbräuchen Tür und Tor. Dass auf eine solche Vorschrift leicht verzichtet werden kann, zeigt nicht zuletzt der deutsche Gesetzgeber. Er erlaubt eine „Kontaktsperre“ zwischen Beschuldigten und Verteidigern nur in Fällen einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, wenn der Verdacht besteht, die Gefahr gehe von einer terroristischen Vereinigung aus (Kontaktsperre-Gesetz aus Anlass der Versuche, RAF-Terroristen durch Geiselnahme freizupressen).“ Selbst für eine solche nur sehr eingeschränkte Kontaktsperre bestehe in Österreich kein Bedarf.