StGB-Novelle: Charlie hätte es in Österreich schwer

BERICHT. „Verhetzung“ wird als Straftatbestand ausgeweitet – Auch Medien betroffen – Bis zu fünf Jahre Haft.

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BERICHT. „Verhetzung“ wird als Straftatbestand ausgeweitet – Auch Medien betroffen – Bis zu fünf Jahre Haft.

„Je suis Charlie!“, schallte es nach den Anschlägen auf die französische Satirezeitung im vergangenen Jänner durch Österreich. Schon damals merkten Kritiker an, dass es hierzulande kein vergleichbares Medium gebe. Was vielleicht auch daran liegt, dass ein solches ständig mit dem Straftatbestand der Verhetzung konfrontiert werden würde: Wer öffentlich zu Gewalt gegen eine Kirche oder Religionsgemeinschaft aufruft oder eine solche Gruppe verächtlich macht, ist mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

Nicht, dass eine Zeitschrift wie Charlie das tun würde. Das Problem ist vielmehr, dass das von denjenigen, die sich etwa durch Karikaturen verletzt fühlen, behautet werden kann. Und dass sie eine solche Strafbestimmung bewusst falsch auslegen können. Verschärft werden würde dieses Problem nun durch eine geplante Ausweitung des betreffenden § 283 das Strafgesetzbuches, die das Justizministerium soeben zur Begutachtung aufgelegt hat. Sie gibt nicht nur den Verteidigern der Freiheit, sondern auch ihren Feinden neue Ansatzpunkte, von Verhetzung zu sprechen. Je suis Charlie

Künftig soll es nicht nur ausreichen, zu Gewalt gegen eine Kirche, Religionsgemeinschaft oder andere Gruppe aufzufordern oder sie verächtlich zu machen; es genügt, „zu Hass gegen sie aufzustacheln“ oder sie „in einer Weise zu beschimpfen, die geeignet ist, diese Gruppe in der öffentlichen Meinung … herabzusetzen“. Auch das ist „mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen“. Womit alle Alarmsirenen aufheulen müssen: Gerade unaufgeklärte Geister können sich wegen jeder x-beliebigen Karikatur, in der es auch nur am Rande um eine Religion geht, darauf berufen. Rechtsstreitigkeiten sind damit wohl vorprogrammiert. Verhetzung Verhetzung: Geltender Fassung – und geplante Änderung.

Ausdrücklich in den Straftatbestand der „Verhetzung“ aufgenommen werden sollen auch Medien – womit ein Magazin wie Charlie hierzulande wohl mit einer Klageflut konfrontiert wäre: Wer in einem Druckwerk, im Rundfunk oder auf eine Weise zu Gewalt oder Hass gegen eine Gruppe aufstachelt, die einer breiteren Öffentlichkeit von mindestens 150 Personen zugänglich ist, „ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen“. Folgt auf den Aufruf tatsächlich Gewalt, erhöht sich der Strafrahmen auf bis zu fünf Jahre.

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