Neuer Eingriff ins Bankgeheimnis

BERICHT. Strafrechtler Tipold kritisiert Änderung der Strafprozessordnung: „Bedenklicher Rückbau“ sollte unterlassen werden. 

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BERICHT. Strafrechtler Tipold kritisiert Änderung der Strafprozessordnung: „Bedenklicher Rückbau“ sollte unterlassen werden.

Der Begutachtungsentwurf für eine Änderung der Strafprozessordnung (StPO), den das Justizministerium vorgelegt hat, widmet sich vor allem dem Opferschutz. Aber nicht nur: Der Wiener Strafrechtler Alexander Tipold ortet darüber hinaus eine Maßnahme, die allzu leicht übersehen werden könnte: In § 116 soll nur ein Verweis auf § 112 StPO gestrichen werden. Das, so Tipold, wäre jedoch „ein bedenklicher Rückbau des Bankgeheimnisses“.

Der Verweis sieht eine Einspruchsmöglichkeit gegen die Verwertung beschlagnahmter Unterlagen vor. Das Gericht hat daraufhin zu entscheiden, ob die Staatsanwaltschaft einen Zugriff erhalten darf oder nicht. Diese Einspruchsmöglichkeit soll nun fallen.

In einer Stellungnahme zum Begutachtungsentwurf zeigt sich Tipold verwundert darüber: „Werden großzügig Bankunterlagen sichergestellt – und dazu neigt die Praxis –, kann durch Akteneinsicht recht weitgehend Kenntnis von geheimen Bankunterlagen erlangt werden. Diese Änderung wird mit der Anpassung an das Abgaben- und verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren und mit dem mit einem Widerspruch verbundenen Verfahrensaufwand begründet. Man kann nur hoffen, dass nicht alle Standards nach unten „angepasst“ werden und nicht jeder Verfahrensaufwand zu einem Rückbau der Rechtstaatlichkeit führt. Gerade das letztgenannte Argument erlaubt jede Beseitigung von Schutzregeln – letztlich ist das ganze System der StPO aufwendig und führt zu erheblichen Verzögerungen: Werden deshalb alle Kautelen abgeschafft? Warum gerade jene des Bankgeheimnisses? Daher sollte der geplante Rückbau unterlassen werden.“

Das Bankgeheimnis ist bereits in der Vergangenheit ausgehöhlt worden. Aus nachvollziehbarem Grund; die Maßnahme soll die Verfolgung von Steuerhinterziehung erleichtern.

> Zum Begutachtungsentwurf und den Stellungnahmen

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