Familienbeihilfe: Wie Indexierung klappen könnte

BERICHT. Europarechtsexperte Obwexer lässt Regierung wissen, wie eine EU-konforme Lösung ausschauen könnte.

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BERICHT. Europarechtsexperte Obwexer lässt Regierung wissen, wie eine EU-konforme Lösung ausschauen könnte.

Der Innsbrucker Europarechtler Walter Obwexer gehört zu den Experten, die bisher eher als Skeptiker einer Familienbeihilfen-Indexierung angeführt worden sind. In seiner Stellungnahme zum entsprechenden Begutachtungsentwurf überrascht er jedoch: Eine Änderung der EuGH-Rechtsprechung betreffend die Gleichbehandlung von freizügigkeitsbegünstigten Unionsbürgern mit Inländern bei der Gewährung von Sozialleistungen (erscheine) möglich und ist jedenfalls nicht völlig ausgeschlossen.“

Wie das gehen könnte? Obwexer empfiehlt der Regierung, in den Erläuterungen „nachstehende Argumente (zu) berücksichtigen“: Zwar lege die Rechtsprechung, wonach die „Höhe von Familienleistungen“ nicht vom Wohnort der Familienangehörigen abhängig gemacht werden darf, auf den ersten Blick nahe, dass eine Indexierung von Familienleistungen nach der Kaufkraft untersagt sei. „Eine nähere Prüfung zeigt allerdings, dass der EuGH bislang zur konkreten Höhe von Familienleistungen für in einem anderen Mitgliedstaat wohnende Familienangehörige – soweit ersichtlich – nicht explizit Stellung bezogen hat. Vielmehr handelt es sich bei der die Höhe von Familienleistungen betreffenden Auslegung um ein obiter dictum (wörtlich: „nebenbei Gesagtes“; Anm.).“

Die EuGH-Rechtsprechung zur Inanspruchnahme von Sozialleistungen durch Unionsbürger aus anderen Mitgliedstaaten sei restriktiver geworden.

Hinzu kommt laut Obwexer, „dass die gegenständliche sekundärrechtliche Bestimmung nach Ansicht des EuGH dazu dient, die Arbeitnehmer nicht davon abzuhalten, von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen. Dieses Ziel lässt sich jedoch auch und fallweise sogar besser erreichen, wenn Familienleistungen nach der Kaufkraft im Wohnsitzmitgliedstaat der Familienangehörigen indexiert werden. Letzteres gilt jedenfalls dann, wenn es sich dabei um ein Land mit höherer Kaufkraft als Österreich handelt.“

Schließlich sei die EuGH-Rechtsprechung zur Inanspruchnahme von Sozialleistungen durch Unionsbürger aus anderen Mitgliedstaaten restriktiver geworden, wie Obwexer anmerkt: Also wäre eine entscheidende EU-Verordnung (VO 883/2004, Artikel 67) „wohl dahingehend zu verstehen, dass die Höhe von Familienleistungen für in einem anderen EU-Mitgliedstaat wohnende Familienangehörige nicht formal (= Betrag), sondern materiell (= Wert) jener von Familienleistungen für im Inland wohnende Familienangehörige entsprechen muss. Eine materielle Entsprechung würde eine Indexierung nicht nur erlauben, sondern sogar verlangen.“

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