Sicherheitspaket: Richter und Datenschutzbehörde skeptisch

BERICHT. Inwiefern geplante Überwachungsmaßnahmen überhaupt notwendig sind, sei nicht nachvollziehbar. 

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BERICHT. Inwiefern geplante Überwachungsmaßnahmen überhaupt notwendig sind, sei nicht nachvollziehbar.

Justizminister Wolfgang Brandstetter und Innenminister Wolfgang Sobotka (beide ÖVP) sprechen von einem Sicherheitspaket, Kritiker sehen aufgrund der darin enthaltenen Maßnahmen jedoch ein bedenkliches Überwachungspaket. Stellungnahmen der Richtervereinigung und der Datenschutzbehörde bestätigen nun eher letztere.

Ganze 8965 Stellungnahmen gibt es zu den Begutachtungsentwürfen. Die Masse ist übereinstimmend (kritisch). Brandstetter stellte jedoch umgehend fest, dass das Paket „mangels ernst zu nehmender Alternativen reif für die Beschlussfassung“ ist. Was er dabei möglicherweise übersehen hat oder vielleicht auch nicht sehen will: Zuletzt gab es noch erhebliche Einwendungen durch die Richtervereinigung und die Datenschutzbehörde.

„Inwiefern diese Maßnahmen überhaupt zielgerichtet und effektiv sind, wurde nicht plausibel dargelegt.“ (Richtervereinigung)

„Die geplanten Gesetzesänderungen sehen zahlreiche Überwachungsmaßnahmen vor“, stellt die Richtervereinigung in ihrer Stellungnahme fest und wirft die Frage auf, ob man da nicht etwas leichtfertig vorgeht: „Inwiefern diese Maßnahmen überhaupt zielgerichtet und effektiv sind, wurde bisher in vielen Bereichen nicht plausibel dargelegt, so dass grundsätzliche Skepsis angebracht ist.“

Bestätigt wird diese Skepsis ausgerechnet durch die Datenschutzbehörde. Sie schreibt: „Mit diesem vorliegenden Gesetzesvorschlag wäre zweifellos ein nachhaltiger Eingriff in die datenschutzrechtliche Geheimhaltungssphäre einer potenziell sehr hohen Zahl von Betroffenen verbunden, da er die Reichweite und den Fokus der „Augen des Gesetzes“ beträchtlich erweitern würde.“

„Dass der vorgesehene Grundrechtseingriff notwendig ist, geht aus den Erläuterungen nicht hervor.“ (Datenschutzbehörde)

Und weiter: „Eine Interessenabwägung gemäß den Verfassungsbestimmungen Art. 1 Abs. 2 DSG iVm Art. 8 Abs. 2 EMRK kann nur erfolgen, wenn die Notwendigkeit des Grundrechtseingriffs ausreichend dargelegt worden ist. Die Datenschutzbehörde verkennt nicht, dass der vorgesehene Eingriff ein denkmöglich geeignetes Mittel insbesondere zur Aufklärung von Straftaten sein könnte, was in eine gesetzgeberische Interessenabwägung einzubeziehen wäre. Dass er jedoch notwendig in dem Sinne ist, dass die Aufgaben der Sicherheitsbehörden ohne die entsprechende Ermächtigung nicht oder nicht ausreichend erfüllt werden könnten, geht nach Ansicht der DSB (Datenschutzbehörde) weder aus den Erläuterungen noch aus der WFA (Wirkungsorientiere Folgenabschätzung; Anm.) mit ausreichender Klarheit hervor.“

Fragwürdig ist nach Darstellung der Datenschutzbehörde außerdem die Absicht, sie durch die Sicherheitsbehörden über konkrete Überwachungsmaßnahmen in Kenntnis setzen zu lassen: „Da die Datenschutzbehörde ab dem 25. Mai 2018 keine entsprechenden Meldungen mehr entgegennimmt oder Bildaufnahmen registriert, gibt es hier keinen Bezug zu einem bestimmten behördlichen Verfahren. Die Mitteilung könnte daher nur aktenmäßig dokumentiert, also abgelegt werden. Eine Rechtsmittelbefugnis der Datenschutzbehörde als Amtspartei gegen den vorgesehenen Bescheid ist nicht im Gesetz vorgesehen.“

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