BERICHT. Schutzschilder, Kampfhelme, aber auch Pistolen mit scharfer Munition gehören zur Standardausrüstung. Verwendung hängt letztlich von der Polizei ab.
Was dürfen Soldaten, die sich aufgrund des Flüchtlingszustroms im Assistenzeinsatz an einer Grenze befinden, tun? Unter Umständen auch schießen? Auszuschließen ist es nicht. Eine Annäherung an ihre Möglichkeiten liefert Verteidigungsminister Hans Peter Doskozil (SPÖ) in einer parlamentarischen Anfragebeantwortung. Letztlich entscheidend ist aber eine De-facto-Generalvollmacht, die sich aus der Bundes-Verfassung ableitet.
Die Kaderpräsenzeinheiten des österreichischen Bundesheeres, die sich im Grenzeinsatz befinden, sind mit einer sogenannten CRC-Ausrüstung ausgestattet. CRC steht für „Crowd-and-Riot-Control/Ordnungsdienst“, wie Doskozil erläutert. Zur Ausrüstung gehören ein Schutzschild, ein Visier für den Kampfhelm, ein Räum- und Abdrängstock, ein Tiefschutz sowie ein Unterarm- und Beinschutz. Verwendet wurde all das bisher ein Mal: Am 29. Oktober des vergangenen Jahres für eine Stunde am Grenzübergang im südsteirischen Spielfeld. Grundsätzlich erfolgt de Einsatz immer dann, wenn der Einsatz durch die jeweilige Landespolizeidirektion für deren Kräfte angeordnet wird.
Das ist denn auch das Wesen des Assistenzeinsatzes: Das Bundesheer hilft der Polizei. Rechtliche Grundlage ist die Bundes-Verfassung, Artikel 79. Über die Landesverteidigung hinaus können die Soldaten demnach auch „zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit sowie der demokratischen Freiheiten der Einwohner“ eingesetzt werden. Allerdings immer nur in Unterstützung der Polizei. Selbstständig Einschreiten, also etwa schießen, dürfen sie nur, „wenn entweder die zuständigen Behörden durch höhere Gewalt außerstande gesetzt sind, das militärische Einschreiten herbeizuführen, und bei weiterem Zuwarten ein nicht wieder gutzumachender Schaden für die Allgemeinheit eintreten würde, oder wenn es sich um die Zurückweisung eines tätlichen Angriffes oder um die Beseitigung eines gewalttätigen Widerstandes handelt, die gegen eine Abteilung des Bundesheeres gerichtet sind“ (B-VG Art. 79, Abs. 5).
„Alle Soldaten werden auf Basis des SPG mit der Pistole 80 und scharfer Munition ausgestattet.“ (Hans Peter Doskozil)
Ausrüstungsgegenstände für den Ernstfall haben auch die Soldaten im Grenzeinsatz: „Alle werden auf Basis des SPG mit der Pistole 80 und scharfer Munition ausgestattet, wobei angemerkt wird, dass im gegenständlichen Assistenzeinsatz derzeit keine Grundwehrdienst leistenden Soldaten im Einsatz sind, mit Ausnahme der Pioniereinheit, welche allerdings keine Sicherung- und Ordnungsdienstaufgaben wahrnimmt“, so Doskozil in seiner Anfragebeantwortung gegenüber dem Team Stronach-Abgeordneten Robert Lugar.