Gläserne Studierende

BERICHT. Novelle zum Universitätsgesetz sieht personenbezogenes Monitoring vor. Rechtsanwaltskammer warnt vor „überschießender“ Regelung. 

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BERICHT. Novelle zum Universitätsgesetz sieht personenbezogenes Monitoring vor. Rechtsanwaltskammer warnt vor „überschießender“ Regelung.

Auch in Wahlkampfzeiten wird regiert: Wissenschaftsminister Harald Mahrer (ÖVP) hat eine Novelle zum Universitätsgesetz bzw. einen Begutachtungsentwurf dazu vorgelegt. Inhalt: „Studienplatzfinanzierung“ im Allgemeinen und Zugangsbeschränkungen für Rechtswissenschaften, Fremdsprachen und Erziehungswissenschaften im Besonderen; hier sollen die Anfängerzahlen beinahe halbiert werden.

Im Begutachtungsentwurf ist unter anderem eine Möglichkeit vorgesehen, Daten über Studierende zu erheben. Und dagegen protestiert nun der Österreichische Rechtsanwaltskammertag in einer schriftlichen Stellungnahme: „Der ÖRAK lehnt es aus datenschutzrechtlichen Überlegungen ab, die Daten zu den Studierenden und deren Fortschritten nicht nur zu Statistikzwecken in anonymisierter Form zu erheben, sondern ein umfassendes personenbezogenes Monitoring einzuführen. Der geplante Gesetzestext spricht lediglich von der Zustimmung zur Verwertbarkeit der personenbezogenen Individualdaten und der Verknüpfung dieser Daten mit studienevidenzbezogenen Daten durch die Universität. Es bleibt völlig offen, wofür diese Daten im Detail benötigt werden, wie der Schutz dieser Daten vor missbräuchlicher Verwendung gestaltet sein soll und wie verfahren wird, wenn ein Studierender anlässlich der Aufnahme die Zustimmung zur Verwertbarkeit verweigert. So diese Zustimmung eine Voraussetzung für die Aufnahme des Studiums darstellt, ist die Regelung abzulehnen, da sie in ihrer weiten Formulierung überschießend ist.“

Die Kritik bezieht sich auf die geplante Regelung des § 141 Abs. 14 und Abs. 15 des Universitätsgesetztes (UG). Zitat:

„(14) Für die Führung der Evidenzen gemäß Abs. 2 haben die Universitäten Daten zu den Studierenden und deren Studienfortschritt zu erheben bzw. bestehende Erhebungen zur sozialen Dimension in der Lehre sowie zur sozialen Durchmischung der Studierenden heranzuziehen. Dafür ist den Universitäten insbesondere Zugriff auf jene Primärdaten einzuräumen, die auf Grund § 9 Abs. 6 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2016, anlässlich der Aufnahme der Studierenden sowie des Abganges der Studierenden erhoben werden.

(15) Zur Durchführbarkeit eines umfassenden personenbezogenen Monitorings zur Verhinderung von Studienabbruch und Erhöhung des Studienfortschritts erteilen die Studierenden anlässlich der Aufnahme die Zustimmung zur Verwertbarkeit ihrer personenbezogenen Individualdaten und der Verknüpfung dieser Daten mit studienevidenzbezogenen Daten durch die Universität.“

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