„Gläserne Studierende“ gehen auch Kanzleramt zu weit

BERICHT. Gegen „personenbezogenes Monitoring“ meldet auch der Verfassungsdienst schwerwiegende Bedenken an: Nicht einmal „Opting out“ vorgesehen. 

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BERICHT. Gegen „personenbezogenes Monitoring“ meldet auch der Verfassungsdienst schwerwiegende Bedenken an: Nicht einmal „Opting out“ vorgesehen.

Wissenschaftsminister Harald Mahrer (ÖVP) kann zwar hoffen, dass die Kritik an der Novelle zum Universitätsgesetz bzw. der darin vorgesehenen Datenerfassung zu jedem einzelnen Studierenden weiter im Wahlkampfgetöse untergeht; auf der anderen Seite aber wird diese Kritik immer massiver: Nach der Rechtsanwaltskammer hat nun auch der Verfassungsdienst des Bundeskanzleramts eine brisante Stellungnahme übermittelt.

Punkt eins: Der Verfassungsdienst vermisst eine Klarstellung darüber, „welche Datenarten im Hinblick auf die „soziale Dimension in der Lehre“ und die „soziale Durchmischung der Studierenden“ verwendet und in welcher technischen Form die Evidenz geführt“ werden sollen. Abgesehen davon sei wiederum „nicht ersichtlich, ob zu diesem Zweck auch sensible Daten gemäß § 4 Z 2 DSG 2000 (etwa zur ethnischen Herkunft) verwendet“ werden sollen. Sprich: Praktisch wäre ganz offensichtlich alles möglich.

Punkt zwei: Über das Bildungsdokumentationsdatenbank soll auch ein Zugriff auf die Sozialversicherungsnummer aller Studierenden eröffnet werden. Das ist laut Verfassungsdienst bedenklich. Grund: Die Verwendung dieser Nummer außerhalb der Sozialversicherung sollte „grundsätzlich vermieden“ werden.

Punkt drei: Mit der Datenschutz-Grundverordnung schlicht und ergreifend „nicht vereinbar“ sei, dass die Studierenden de facto eine Zustimmung zur Datenerfassung erteilen müssen; sie haben also nicht einmal die Möglichkeit, sich dieser zu entziehen („Opting out“). Wörtlich vorgesehen ist tatsächlich nachfolgende Bestimmung: „Zur Durchführbarkeit eines umfassenden personenbezogenen Monitorings zur Verhinderung von Studienabbruch und Erhöhung des Studienfortschritts erteilen die Studierenden anlässlich der Aufnahme die Zustimmung zur Verwertbarkeit ihrer personenbezogenen Individualdaten und der Verknüpfung dieser Daten mit studienevidenzbezogenen Daten durch die Universität.“ Und Punkt. Eine Nicht-Zustimmung gibt’s nicht.

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