Zur Bürokratisierung: Lawinenschutzkonzepte für Wien

BERICHT. Die geplante Änderung des Seilbahngesetzes enthält eine bemerkenswerte Auflage, die nicht nur fürs Hochgebirge gilt. 

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BERICHT. Die geplante Änderung des Seilbahngesetzes enthält eine bemerkenswerte Auflage, die nicht nur fürs Hochgebirge gilt.

Der Begutachtungsentwurf zu einer Änderung des Seilbahngesetzes, den Verkehrsminister Norbert Hofer (FPÖ) vorgelegt hat, ist sicher gut gemeint. Gut ist er aber nicht gut gemacht, wie eine pikante Stellungnahme der Stadt Wien zeigt.

Die Gesetzesautoren gehen ganz offensichtlich davon aus, dass Seilbahnen nur in Skigebieten im Hochgebirge errichtet werden. Konzessionsanträgen sollen gemäß §24 generell diese Unterlagen beizulegen sein: Gesellschaftervertrag, Bauentwurf, Projektkostenaufstellung etc. Und: „Lageplan über die bestehenden und projektbezogen neuen Skipisten“ sowie „eine Erklärung der zuständigen Lawinenwarnkommission der betreffenden Gemeinde, die Seilbahn samt Skipisten in ihren Betreuungsbereich zu übernehmen“. Und im Übrigen noch „ein Lawinenschutzkonzept“.

Die Gemeinde Wien findet das weniger lustig. Sie lässt in einer Stellungnahme wissen, dass das nicht nur für „Seilbahnen in hoch gelegenen Tourismusorten, sondern auch jene für städtische Verkehrssysteme“ gelten würde. Und in „solchen städtischen bzw. stadtnahen niedrig gelegenen Gebieten kann die Vorlage von Unterlagen gemäß Z 10 sowie 12 und 12a über Skipisten, Lawinenschutzkonzepte etc. wohl als entbehrlich angesehen werden“. Immerhin: Eine entsprechende Korrektur ist noch möglich, die Novelle wird erst beschlossen. 

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