Verwaltungsreform scheitert an Ländergrenzen

BERICHT. Bereits beschlossene Zusammenlegung der Bezirksgerichte Purkersdorf (NÖ) und Hietzing (Wien) wird zurückgenommen. Mit einer bemerkenswerten Begründung. 

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BERICHT. Bereits beschlossene Zusammenlegung der Bezirksgerichte Purkersdorf (NÖ) und Hietzing (Wien) wird zurückgenommen. Mit einer bemerkenswerten Begründung.

Die Zusammenlegung der Bezirksgerichte Purkersdorf (NÖ) und Hietzing (Wien) war bereits durch ein eigenes Bundesgesetzblatt (Nr. 81/2012) besiegelt: Ziel sei es, „das Bürger/innen-Service weiter zu optimieren, Vertretungen zu erleichtern und eine stärkere Spezialisierung besonders der Rechtsprechungsorgane auf bestimmte Fachgebiete zu ermöglichen“, hieß es damals. Mit 1. Juli 2014 hätte die Sache abgewickelt werden sollen. Dazu gekommen ist es jedoch nicht. Und jetzt wird sie überhaupt abgeblasen: Die Justizsprecher von SPÖ und ÖVP, Hannes Jarolim und Michaela Steinacker, haben im Nationalrat einen entsprechenden Antrag eingebracht – mit einer bemerkenswerten Begründung. Eine länderübergreifende Gerichtszusammenlegung soll demnach zu schwierig sein.

Nachdem verfassungsrechtliche Fragen geprüft worden seien, habe man festgestellt, dass „gewichtige Gründe“ dafür spärchen, „von einem gemeinsamen bzw. bundesländerübergreifenden Bezirksgerichtsprengel „Hietzing-Purkersdorf“ Abstand zu nehmen“, heißt es in den Erläuterzungen zu dem Antrag; „Schon die Diktion und einzelne Formulierungen des Übergangsgesetzes 1920 idF 1925 (ÜG) legen nahe, dass dieses das Verhältnis zwischen Bund und Ländern bzw. Bund und „jedem (einzelnen) Land“ zum Gegenstand hat und nicht (auch) das Verhältnis zwischen Ländern untereinander. Zudem läuft die mit einem bundesländerübergreifenden Sprengel verbundene Involvierung zweier unterschiedlicher beteiligter Länder auf eine wechselseitige Einschränkung der Organisationshoheit der beteiligten Länder im Bereich der allgemeinen staatlichen Verwaltung hinaus, die äußerst ungewöhnlich und bedenklich wäre. Wenn auch die Einschränkung im Falle Wiens als von der ÜG-Zustimmung ausgenommenem Bundesland nicht so deutlich in Erscheinung treten mag, kommt dazu, dass unklar ist, wie überhaupt erklärt werden kann, dass durch unterschiedliche Rechtsquellen (NÖ: Verordnung; Wien: Bundesgesetz) ein einziger, sich auf das Gebiet mehrerer Länder erstreckender Sprengel geschaffen werden könnte.“

Immerhin: Mehrkosten seien nicht zu erwarten.

Vor diesem Hintergrund solle nach „eingehender Abwägung aller Für und Wider die Bezirksgerichte Hietzing und Purkersdorf am Standort Hietzing nun doch nicht zusammengelegt werden.“ Wobei es aufgrund des Umstandes, dass damit der Status quo fortbestehe, zumindest „keine wie auch immer gearteten Mehrkosten“, entstünden, so Jarolim und Steinacker.

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