Asylrecht: Länderveto

BERICHT. Auch Erwin Pröll wehrt sich dagegen, dass „sein“ Verwaltungsgericht eingebunden werden soll.

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BERICHT. Auch Erwin Pröll wehrt sich dagegen, dass „sein“ Verwaltungsgericht eingebunden werden soll.

Dass es bei der kurzfristigen Begutachtung der Asylrechtsverschärfung kritische Stellungnahmen geben würde, war zu erwarten; dass die ersten aber nicht von NGOs, sondern Bundesländern kommen, ist überraschend: Nieder- und Oberösterreich wehren sich dagegen, dass die Landesverwaltungsgerichte eingebunden werden sollen.

Die Asylrechtsverschärfung soll nächste Woche den Nationalrat passieren. Auf Druck einiger SPÖ-Abgeordneter ist in letzter Minute noch eine Art Begutachtungsverfahren beschlossen worden. Die ersten Stellungnahmen liegen nun vor. Sie kommen von den Ländern Nieder- und Oberösterreich.

„Das Bundesverwaltungsgericht ist im Bereich Asyl das Spezialgericht.“ (Erwin Pröll)

Die Novelle sieht vor, dass Flüchtlinge, denen die Einreise verwehrt wird oder die abgeschoben werden, eine Beschwerde vor dem jeweiligen Landesverwaltungsgericht einbringen können. Das werde „abgelehnt“, heißt es in der niederösterreichischen Stellungnahme, die von LH Erwin Pröll (ÖVP) gezeichnet ist. Begründung: „Das Bundesverwaltungsgericht ist im Bereich Asyl das Spezialgericht. Daher sollten sämtliche Verfahren in diesem Zuständigkeitsbereich auch vom Bundesverwaltungsgericht abgewickelt werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat gerade für Fragen im Asylrecht erhebliche Kompetenz aufgebaut, um insbesondere die Sachverhaltsfragen (z.B. Glaubwürdigkeit von Fluchtgeschichten etc.) spezialisiert nach Herkunftsländern zu bearbeiten.“

Im Hintergrund steht wohl auch eine Kostenfrage. Darauf gehen die Länder in ihren Stellungnahmen jedoch nicht ein. Niederösterreich meldet vielmehr noch verfassungsrechtliche Bedenken an: „Die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes lässt auch darauf schließen, dass der VfGH davon ausgeht, dass der Bereich der Fremdenpolizei von Bundesbehörden vollzogen wird und somit das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist.“

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