Mikl-Leitner im rechtsfreien Raum

KOMMENTAR. Was die „Obergrenze“ für Flüchtlinge betrifft, will die Innenministerin die „juristische Seite beiseitelassen“. Das darf so nicht durchgehen.

-

KOMMENTAR. Was die „Obergrenze“ für Flüchtlinge betrifft, will die Innenministerin die „juristische Seite beiseitelassen“. Das darf so nicht durchgehen.

Auch Bundespräsident Heinz Fischer zeigt Verständnis dafür, dass man versucht, den Zustrom von Flüchtlingen zu begrenzen. Aber so? Die ÖVP hat in der Bundesregierung eine „Obergrenze“ durchgesetzt. Damit wird das Menschenrecht auf Asyl nur bis zu einer willkürlich festgelegten Grenze gewährt – bzw. darüber hinaus verwehrt. Das ist grundsätzlich problematisch, könnte juristisch aber möglicherweise argumentiert werden. Mit dem Hinweis darauf etwa, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht mehr gewährleistet werden könne. Doch davon ist Österreich weit entfernt.

Die Innenministerin weiß das – und entzieht sich daher einer Rechtsdebatte: Sie wolle die „juristische Seite“ in der Frage „beiseitelassen“, ließ sie Mittwochabend in der ZiB 2 wissen. Damit hat sie selbst eine Grenzüberschreitung in den rechtfreien Raum begangen.

Staatliches Handeln muss immer auf Gesetzen beruhen. Nur im Notstand kann es ein Abgehen davon geben; doch auch das muss gesetzlich geregelt sein – was in Österreich nicht der Fall ist (wenn man von einigen Sonderkompetenzen für den Bundespräsidenten absieht).

Die Vorgehensweise der Innenministerin ist folglich brandgefährlich: Sie will sich nicht mehr weiter mit der „juristischen Seite“ auseinandersetzen, sondern allein „die faktische Seite“ betrachten. Wenn das Schule macht, darf die Polizei bei Demonstrationen, die ihrer Ansicht nach ausufern, auf Rechte pfeifen? Oder Richter können bei Verbrechen, die die Öffentlichkeit besonderen empören, Sonderurteile fällen? Oder der Finanzminister darf Steuersätze je nach „faktischem“ Bedarf selbst bestimmen? Denkbar wäre es. Daher darf der Tabubruch, den Mikl-Leitner da begangen hat, nicht durchgehen.

Könnte Sie auch interessieren

DSGVO Cookie Consent mit Real Cookie Banner