Zwangsrabatt: Oberhauser laut Kanzleramt auf dünnem Eis

BERICHT. Verfassungsdienst mahnt zur Vorsicht gegenüber der Pharmawirtschaft: Zulässigkeit einer konkreten Höhe nicht geklärt.

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BERICHT. Verfassungsdienst mahnt zur Vorsicht gegenüber der Pharmawirtschaft: Zulässigkeit einer konkreten Höhe nicht geklärt.

Gesundheitsministerin Sabine Oberhauser (SPÖ) will die Entwicklung der Arzneimittelkosten mit einem „Zwangsrabatt“ in den Griff bekommen: Die Sozialversicherung soll die Möglichkeit bekommen, sich selbst jeweils nachträglich einen Nachlass zu gewähren; die betroffenen Pharmaunternehmen müssten das hinnehmen. Der Verfassungsdienst des Bundeskanzleramts lässt nun in einer Stellungnahme zum entsprechenden Begutachtungsentwurf wissen, dass das nicht unbedenklich ist.

Die Wirtschaftskammer, aber auch namhafte Pharmaunternehmen protestieren gegen den Zwangsrabatt. Die Kammer meint, er wäre mehrfach verfassungswidrig und würde unter anderem gegen das Grundrecht auf Unversehrtheit des Eigentums verstoßen und im Übrigen einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Erwerbsfreiheit darstellen. Das Unternehmen Roche Austria GmbH beklagt sich bereits darüber, dass man mit „ca. 2,5 Millionen Euro pro Jahr belastet“ wäre.

Vom Verfassungsdienst des Bundeskanzleramts wird Oberhauser zumindest zur Vorsicht gemahnt: Zwar habe der Verfassungsdienst 2009 mit einem Erkenntnis ((VfSlg. 18.738/2009) „ausgesprochen, dass es nicht unsachlich ist, vertriebsberechtigte Unternehmen zu einem Finanzierungssicherungsbeitrag zu verpflichten“. Diesem Erkenntnis könnten aber „keine Aussagen über die Zulässigkeit einer konkreten Höhe eines solchen Finanzierungssicherungsbeitrags entnommen werden“. Daher sollte zumindest sichergestellt werden, „dass die Gesamtsumme des Finanzierungssicherungsbeitrags die Mehrausgaben für Heilmittel nicht übersteigt“.

Nebenbei macht der Verfassungsdienst übrigens auf Unschärfen im Begutachtungsentwurf aufmerksam: „Gemäß dem vorgeschlagenen § 694 Abs. 1 soll jeweils zum 1. September eine Akontierung erfolgen. Es sollte klargestellt werden, auf welches Jahr abgestellt wird. Gemäß dem vorgeschlagenen Abs. 2 Z 3 sollen Grundlage für die Berechnung die Preise am 1. September 2015 sein. Es ist unklar, ob sich diese Anordnung nur auf die Arzneispezialitäten, die nicht im Erstattungskodex aufgeführt sind, bezieht (Z 3), oder auf alle Arzneispezialitäten.“

> Zum Begutachtungsentwurf und den Stellungnahmen.

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