Verdunkelungsgefahr

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BERICHT. Im Ibiza-U-Ausschuss werden Vorbehalte gegen eine geplante Änderung der Strafprozessordnung im Sinne einer Sonderstellung von Behörden und Politikern bestätigt.

Was ÖVP und Grüne für einer Änderung der Strafprozessordnung vorgesehen hatten, sorgte für größte Befürchtungen: „Effiziente Korruptionsbekämpfung wäre nicht mehr möglich“, meinte etwa der Verfassungsexperte Heinz Mayer: „Da könnten schnell Handys und Laptops in der Donau verschwinden.“ Vorgesehen war, die Beschlagnahmungen bei Behörden (z.B. Ministerien) zu erschweren; Ermittler müsste vielmehr versuchen, über ein Amtshilfeersuchen zu gewünschtem Material zu kommen.

Die Oberstaatsanwaltschaft Innsbruck bestätigt nun in einer Stellungnahme, dass das problematisch wäre: „Zutreffend wird die vorgeschlagene Fassung eines neuen § 112a StPO in der Medienöffentlichkeit als „Razzia mit Vorwarnung“ tituliert. Der Hinweis, dass die geplante Bestimmung unter Umständen als „Gelegenheit zur Verdunkelung“ oder „Einladung zur Beweismittelunterdrückung“ massiv nachteilige und unerwünschte Auswirkungen auf die Bekämpfung von Amts- und Korruptionsdelikten zeigen könnte, ist berechtigt.“ Immerhin: Justizministerin Alma Zadic (Grüne) hat eine Korrektur bereits angekündigt.

Wie sehr man mit dem Schlimmsten rechnen muss, wird dieser Tage jedoch im Ibzia-U-Ausschuss deutlich: Bundeskanzler Sebastian Kurz (ÖVP) wurde aufgefordert, E-Mail vorzulegen. Zuletzt wurde er vom Verfassungsgerichtshof (VfGH) sogar gezwungen, das zu tun. Wobei man „gezwungen“ unter Anführungszeichen setzen muss: Kurz ließ zunächst offen, ob und inwieweit er dem nachkommen werde. Er könne nur Dinge liefern, die auch vorhanden sind, argumentierte er. Problem: Wer weiß, was vorhanden (gewesen) wäre?

Bei diesem Beispiel zählt das zu den Grundlagen, was bei der Strafprozessordnung angedacht war: Kooperationsbereitschaft, ja der Wille, zu Aufklärung so umfassend wie gefordert beizutragen – und etwa nicht nur vorhandene, sondern auch gelöschte Mails nach ihrer Wiederherstellung zu übermitteln. Fehlt diese Bereitschaft, ist die aufklärende Stelle schier ohnmächtig.

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