SOS Transparenz

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BERICHT. Informationsfreiheit statt Amtsgeheimnis: „Verband Österreichischer Zeitungen“ warnt vor Ausweitung der Auskunftsverweigerung durch öffentliche Stellen.

Jetzt warnt auch der „Verband Österreichischer Zeitungen“ (VÖZ) davor, dass mit Abschaffung des Amtsgeheimnisses und Einführung einer Informationsfreiheit viel mehr versprochen als gehalten werden könnte. In einer Stellungnahme zum vorliegenden Begutachtungsentwurf befürchtet der Verband sogar eine Ausweitung der Auskunftsverweigerung durch staatliche Stellen. Im Übrigen erscheint fragwürdig, dass Kammern überhaut ausgenommen werden sollen.

Der VÖZ begrüßt das Vorhaben Transparenz zu schaffen: „Der vorliegende Gesetzesentwurf hat unsere Hoffnungen auf einen grundlegenden Paradigmenwechsel jedoch enttäuscht.“

Kernpunkt der Kritik: Das Amtsgeheimnis, das fallen soll, heißt zwar so, es sieht jedoch keine umfassende Geheimhaltung vor. Eine solche ist etwa nur geboten „im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen“ sowie „im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts“ und „zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien (gemeint: der Parteien eines Verfahrens)“, so der VÖZ. Ergänzend dazu gibt es sogar eine Auskunftspflicht (Artikel 20 Absatz 4 B-VG).

Diese Bestimmungen sollen nun gestrichen werden. Geschaffen werden soll stattdessen eine Veröffentlichungspflicht für Informationen von allgemeinem Interesse und ein BügerInnen-Recht auf Informationszugang. Allerdings gibt es hier einen längeren Katalog mit Ausnahmen.

Der VÖZ hat diese Ausnahmen zusammengefasst: „Die Veröffentlichungspflicht und das Recht auf Information gelten demnach nicht, wenn die Geheimhaltung aus zwingenden integrations-und außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.“

Schlussfolgerung des Verbandes: „Die wesentliche transparenzerhöhende Neuerung auf Verfassungsebene ist also die proaktive Veröffentlichungspflicht, der Verfassungskatalog der Informationsverweigerungsgründe – etwa aus „integrationspolitischen Gründen“ – wird eher umfangreicher.“

Überhaut ausgenommen werden sollen Kammern. Sie werden nur gegenüber ihren Angehörigen, also den Pflichtmitgliedern informatonspflichtig. Vom VÖZ wird das kritisiert: „Als gesetzlich eingerichtete Selbstverwaltungskörper mit verfassungsrechtlicher Bestandsgarantie (Art. 120a ff B-VG), Befugnis zur Wahrnehmung übertragener Verwaltungsaufgaben bzw. Mitwirkung an der Vollziehung (Art. 120b Abs. 2, 3 B-VG) und Pflichtmitgliedschaftsprinzip zählen sie zum Kernbereich des staatlichen Organisationsgefüges. Gerade Informationen betreffend die „großen“ gesetzlichen Interessenvertretungen – Arbeiterkammer und Wirtschaftskammer – sind regelmäßig von allgemeinem Interesse, auch für nicht Kammerangehörige.

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