Gläserner Mensch hoch zwei?

BERICHT. Rechtsexpertinnen warnen vor geplanter „Verarbeitung“ persönlicher Gesundheitsdaten und Informationen über das Religionsbekenntnis.

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BERICHT. Rechtsexpertinnen warnen vor geplanter „Verarbeitung“ persönlicher Gesundheitsdaten und Informationen über das Religionsbekenntnis.

Automatische Datenübermittlungen bringen in Steuerfragen jede Menge Vorteile mit sich: Abgabenpflichtige wie Finanzbehörden haben viel weniger Arbeit. Eine Stellungnahme zu einer geplanten Anpassung der gesetzlichen Rahmenbedingungen macht nun jedoch deutlich, wie heikel das ist. Zumal es da um persönliche Gesundheitsdaten genauso gehen kann, wie um Informationen über das Religionsbekenntnis oder eine Gewerkschaftsmitgliedschaft. Sie sind insofern betroffen, als entsprechende Mitgliedsbeiträge oder Kosten einer Krankheit oder Behinderung steuerlich relevant sind. Das sind sensible Daten, sie werden auch in einer „besonderen Kategorie personenbezogener Daten“ geführt.

Das Finanzministerium sieht ihre Verarbeitung nicht zuletzt durch die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht geschützt. Die Finanzrechtsexpertinnen Tina Ehrke-Rabel, Barbara Gunacker-Slawitsch und Elisabeth Hödl von der Uni Graz melden in einer Stellungnahme jedoch Vorbehalte an: Schon der Begriff „Verarbeitung“ sei so weit gefasst, dass er eine „zu weite Generalklausel“ darstelle: „Die Formulierung erweckt den Eindruck eines „Persilscheines“: Wenn immer es für Zwecke der Abgabenerhebung oder sonst zur Erfüllung der Aufgaben einer Abgabenbehörde oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erforderlich ist, können Daten VERARBEITET werden.“

„Daraus könnten sich grundrechtsspezifische Diskriminierungen ergeben, ohne dass der Betroffene bescheid weiß.“

Bei den erwähnten Daten seien überhaupt „angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person zu wahren“, schreiben die Expertinnen weiter: „In diesem Zusammenhang greift der vorliegende Gesetzesentwurf unseres Erachtens zu kurz.“

Solle heißen: „Da die Verarbeitung weit mehr als die Verarbeitung zum Zwecke der Veranlagung oder Prüfung der betroffenen Person sein kann, sind für sensible Daten Vorkehrungen zu treffen. Würden etwa sensible Daten (Gesundheitsdaten, Daten der Religions- oder Gewerkschaftszugehörigkeit, aber auch geschlechtsspezifische oder familienstandspezifische Daten) im Rahmen eines Risikomanagementsystems verwendet (dh vor allem personen- und periodenübergreifend abgeglichen, verglichen etc), könnten sich daraus grundrechtsspezifische Diskriminierungen ergeben, ohne dass nach dem derzeitigen Gesetzesentwurf der Betroffene darüber bescheid weiß.“

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