Karmasin kürzt Flüchtlingen das Kindergeld

BERICHT. Geplante Maßnahmen für Schutzbedürftige sind nach Ansicht des UNHCR europarechtswidrig. 

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BERICHT. Geplante Maßnahmen für Schutzbedürftige sind nach Ansicht des UNHCR europarechtswidrig.

Die kleine Änderung beim Kinderbetreuungsgeld ist noch kaum jemandem aufgefallen. Dabei ist sie brisant – und passt ganz zur neuen Flüchtlingspolitik der österreichischen Bundesregierung: Für subsidiär Schutzbedürftige sind in einem Begutachtungsentwurf für eine entsprechende Novelle, die ÖVP-Familienministerin Sophie Karmasin vorgelegt hat, Einschränkungen vorgesehen. Das UN-Flüchtlingshochkommissariat UNHCR kritisiert dies – und meint, dass die Pläne europarechtswidrig seien.

Subsidiär Schutzbedürftige sind Personen, deren Asylantrag zwar abgewiesen wurde, aber deren Leben oder Gesundheit im Herkunftsland bedroht wird und die daher in Österreich bleiben dürfen. In ihrem Fall soll der Bezug des Kinderbetreuungsgeldes laut UNHCR „weiter erschwert“ werden: Sie sollen nur noch dann bezugsberechtigt sein, „wenn kein Anspruch auf Leistungen aus der Grundversorgung oder Mindestsicherung besteht und sie unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind. In der geltenden Rechtslage reiche es aus, dass sie tatsächlich keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten.

Vor dem Hintergrund einschlägiger europarechtlicher Regelungen sei das „bedenklich“, warnt UNHCR: „So sieht die im Dezember 2011 verabschiedete Neufassung der so genannten Qualifikationsrichtlinie (…) in Artikel 29 die Gewährung von Sozialhilfeleistungen an Personen denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, vor. Gemäß Absatz 2 dieses Artikels haben die Mitgliedstaaten zwar die Möglichkeit, Sozialhilfe für subsidiär Schutzberechtigte auf „Kernleistungen“ zu beschränken; Beschränkungen der Unterstützung bei Krankheit, Schwangerschaft und Elternschaft sind allerdings ausgeschlossen, da diese explizit vom Begriff der Kernleistungen als mitumfasst festgelegt sind, soweit diese Leistungen nach dem nationalen Recht eigenen Staatsangehörigen gewährt werden.“

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