BERICHT. Frage, wie Sexualdienstleistungen sozialversicherungsrechtlich zu beurteilen sind, soll ein für alle Mal geklärt werden.
Prostituierte wurden bisher als unselbstständig Beschäftigte betrachtet, die gemäß ASVG § 4 „bei einem oder mehreren Dienstgebern“ tätig sind. Dass das in vielen Fällen absurd, wenn nicht gar zynisch ist, ist auch dem Gesetzgeber bewusst. Daher soll nun eine ASVG-Novelle zu einer Klarstellung herangezogen werden – Sexualdienstleisterinnen gelten künftig als Selbstständige und fallen denn auch in die Gewerbliche Sozialversicherung (GSVG).
Die Erläuterungen zum entsprechenden Begutachtungsentwurf machen deutlich, dass die Fragestellung bisher als Tabu galt: „Es besteht dazu keine einschlägige Judikatur“, heißt es. Weiterführend sei jedoch die Europäische Menschenrechtskonvention bzw. das darin verbriefte Recht auf Achtung der sexuellen Selbstbestimmung. Das gelte auch für eine Prostituierte, die ihre Dienste entgeltlich anbiete; „ihre Bereitschaft zu sexuellen Handlungen“ bleibe schließlich „widerruflich“: „Selbst nach Zusage einer sexuellen Hingabe gegenüber dem Kunden oder der Kundin bleibt damit die sich prostituierende Person ohne Verpflichtung.“ Also kann sie schon vorne herein nicht als Unselbstständige in einem Dienstverhältnis stehen.