Weniger Datenschutz für Asylwerber

BERICHT. Begutachtungsentwurf des Innenministeriums sieht zur Verfahrensbeschleunigung „generellen Ausschluss des Widerspruchsrechts“ vor. 

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BERICHT. Begutachtungsentwurf des Innenministeriums sieht zur Verfahrensbeschleunigung „generellen Ausschluss des Widerspruchsrechts“ vor.

Das Innenministerium will eine umfassende Novelle des Datenschutzes zu einer Lockerung der Bestimmungen für Asylwerber nützen: Sie sollen kein Widerspruchsrecht mehr haben. Begründung: Daraus könne eine „nicht zu unterschätzende Verfahrensverzögerung resultieren“.

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gewährt grundsätzlich das Recht, Einspruch gegen die Verarbeitung von personenbezogenen Daten zu erheben. Beschränkungen sind jedoch möglich, sofern sie „notwendig und verhältnismäßig“ erscheinen. Und bei Flüchtlingen sei dies der Fall, wie es in den Erläuterungen zum Begutachtungsentwurf heißt, der auf der Website des Parlaments veröffentlicht ist: „Für einen geordneten Vollzug des Asyl- und Fremdenwesens ist die Verarbeitung personenbezogener Daten von Fremden in dem gesetzlich vorgesehenen Maße unerlässlich und liegt in diesem Sinne immer ein überwiegendes schutzwürdiges, öffentliches Interesse an der Datenverarbeitung vor. Es ist daher erforderlich und sachgerecht, einen generellen Ausschluss des Widerspruchsrechts nach Art. 21 DSGVO für alle nach diesem Bundesgesetz verarbeiteten personenbezogenen Daten vorzusehen.“

„Das Widerspruchsrecht würde eine Verfahrensführung geradezu unmöglich machen.“ 

Dieser Schritt sei nicht nur „zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als allgemeines öffentliches Interesse“ nötig, wie es in den Erläuterungen außerdem heißt: „Weiters wäre im Falle eines Widerspruchs nach Art. 21 DSGVO und der – wenn auch nur vorübergehenden – Unzulässigkeit einer Weiterverarbeitung nicht mehr gewährleistet, dass die Behörde oder das Verwaltungsgericht sämtliche Daten und Informationen, die es für eine rechtsrichtige Entscheidung benötigt, tatsächlich heranziehen kann. Dies könnte in einer nicht zu unterschätzenden Verfahrensverzögerung resultieren bzw. würde eine Verfahrensführung (Ermittlungsverfahren zu diversen Tatbestandsmerkmalen in asyl- und fremdenrechtlichen Normen) geradezu unmöglich machen. Der generelle Ausschluss des Widerspruchsrechtes ist daher unerlässlich.“

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