Standortgesetz: Verriss durch Völkerrechtsbüro

BERICHT. Stellungnahme aus dem Außenamt: „Sollte sichergestellt werden, dass Sonderregelungen“ dem Unionsrecht entsprechen. 

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BERICHT. Stellungnahme aus dem Außenamt: „Sollte sichergestellt werden, dass Sonderregelungen“ dem Unionsrecht entsprechen.

Wenige Tage nach Abschluss der Begutachtungsfrist für ein Standortentwicklungsgesetz liegt eine Stellungnahme aus einem Ministerium vor, die auf die Kritik an dem Vorhaben nicht nur eingeht, sondern diese in wesentlichen Rechtsfragen auch noch bestätig. Ob das Gesetz in der vorliegenden Form bezüglich Umweltverträglichkeitsprüfungen (UVP) europarechtskonform wäre, ist demnach mehr als fraglich.

Das Völkerrechtsbüro des Außenamtes drückt sich etwas eleganter aus: Da der Entwurf des Standortentwicklungsgesetzes Sonderregelungen für das die (europäische) UVP-Richtlinie umsetzende (nationale) UVP-Gesetz enthalte, „sollte sichergestellt werden, dass die durch die Sonderregelungen geschaffene Rechtslage der Richtlinie entspricht“. Soll heißen: Derzeit ist das ganz offensichtlich nicht der Fall.

Europarechtswidrig könnte demnach die Absicht sein, eine Umweltverträglichkeitsprüfung automatisch positiv im Sinne des Projektwerbers abzubrechen, wenn sie nach einem Jahr nicht abgeschlossen ist. Dazu hält das Völkerrechtsbüro fest: „Der EuGH (Europäische Gerichtshof) hat in seiner Judikatur u.a. festgestellt, dass auch, wenn Mitgliedstaaten bestimmte Arten von Projekten von der Pflicht zur Untersuchung ausnehmen, bei Projekten, bei denen insbesondere aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standorts mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten besteht, eine Untersuchung über die Auswirkung dieser Projekte durchzuführen ist, vgl. dazu EuGH 24.10.1996, Rs. C-72/95, Kraajiveld/Zuid-Holland, ECLI:EU:C:1996:404, Rz. 50. Es wird angeregt, dieses unionsrechtliche Erfordernis einer Prüfung der Umweltauswirkungen zu berücksichtigen.“

Außerdem problematisch ist laut Völkerrechtsbüro die Beschränkung der Beschwerdemöglichkeiten gegen eine Projektgenehmigung: „Diesbezüglich wird zunächst auf Art. 11 UVP-RL hingewiesen, der gerichtliche Überprüfungsverfahren vorschreibt. Darüber hinaus ist einerseits fraglich, inwiefern eine solche Bestimmung mit Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG vereinbar ist und der Systematik der Verwaltungsgerichtsbarkeit entspricht, andererseits wird angeregt, die Vereinbarkeit der Bestimmung mit den Verfahrensgrundrechten zu überprüfen. Diese sind sowohl gemäß Art. 6 EMRK (bei Betriebsgenehmigungen handelt es sich um einen Ausspruch über „civil rights“) als auch gemäß Art. 47 GRC berührt. Die Beschränkung eines Rechtsmittels vor einer gerichtlichen Instanz steht in einem Spannungsverhältnis zur Gewährleistung einer Entscheidung durch ein unabhängiges und unparteiisches Gericht, das zuständig ist, über Sach- und Rechtsfragen zu entscheiden. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass diese Beschränkung dazu führen kann, dass ein Vorhaben bewilligt wird, das weder durch eine Behörde, noch durch ein Gericht inhaltlich geprüft wurde.“

Im Übrigen sieht das Völkerrechtsbüro dieses Problem: „Die in § 11 des Entwurfs vorgesehene Genehmigungsfiktion könnte dazu führen, dass die in der Art. 6 Abs. 2 UVP-RL vorgesehene wirksame Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit nicht gewährleistet werden kann, wenn eine Genehmigung gemäß § 11 erteilt wird, bevor sich die betroffene Öffentlichkeit beteiligen konnte bzw. ohne dass die Behörde ausreichend Zeit hatte, deren Vorbringen zu prüfen.“

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