„Augenscheinlich nicht vereinbar“

BERICHT. Volksanwältin Brinek warnt vor einer Indexierung der Familienbeihilfe bei Kindern, die nicht in Österreich leben.

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BERICHT. Volksanwältin Brinek warnt vor einer Indexierung der Familienbeihilfe bei Kindern, die nicht in Österreich leben.

Wer in Österreich arbeitet, hat auch dann Anspruch auf eine Familienbeihilfe in voller Höhe, wenn seine Kinder z.B. in Rumänien zu Hause sind, wo das Leben wesentlich günstiger ist: An diesem Grundsatz kann die Bundesregierung nicht rütteln; eine entsprechende Indexierung, wie sie geplant ist, sei „augenscheinlich“ EU-rechtswidrig, so die Vorsitzende der Volksanwaltschaft, die ehemalige ÖVP-Politikerin Gertrude Brinek in einer schriftlichen Stellungnahme zum Begutachtungsentwurf.

Brinek stützt sich auf zwei Verordnungen: „Gemäß Art. 7 VO 883/2004 dürfen Geldleistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedsaaten oder nach dieser Verordnung zu zahlen sind, nicht aufgrund der Tatsache gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, dass der Berechtigte oder seine Familienangehörigen in einem anderen als dem Mitgliedstaat wohnt bzw. wohnen, in dem der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat.“

Besonders deutlich trete dieser Konnex „auch im Rahmen der Freizügigkeits-VO 492/2011 zutage. Gemäß Art. 7 Abs. 1 dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates sind, aufgrund der Staatsangehörigkeit im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen (…) nicht anders behandelt werden als die inländischen Arbeitnehmer und genießen gemäß Art. 7. Abs. 2 der Freizügigkeits-VO 492/2011 dort auch die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer.“

Die Volksanwältin folgert daraus: „Eine mit Leistungskürzungen verbundene Indexierung von Familienleistungen je nach dem Kaufkraftniveau des Aufenthaltsstaates von Kindern, für welche Familienbeihilfen bezogen werden, ist damit augenscheinlich nicht vereinbar. Der Unionsgesetzgeber gibt in Art. 68 und 7 VO 883/2004 sowie Art. 7 Abs. 2 VO 492/2011 vor, dass es für die Höhe gebührender Leistungen eben nicht darauf ankommen kann, wo Familienangehörige ihren Wohnsitz haben.“

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