Wo Wöginger und Hartinger-Klein daneben liegen

BERICHT. Aus sehr guten Gründen sind bei Gesetzesvorhaben selbstverständlich auch finanzielle Folgen für Sozialversicherungen abzuschätzen – und auszuführen. 

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BERICHT. Aus sehr guten Gründen sind bei Gesetzesvorhaben selbstverständlich auch finanzielle Folgen für Sozialversicherungen abzuschätzen – und auszuführen.

Die Chuzpe muss man haben: August Wöginger, immerhin Klubobmann der Regierungspartei ÖVP, wirft den NEOS in einer Aussendung vor, bei den Sozialversicherungen „fachliche Inkompetenz“ zu offenbaren. Jeder Parlamentarier müsse wissen, dass in Begutachtungsentwürfen stets nur die finanziellen Auswirkungen für die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler festgehalten werden. Damit will Wöginger erklären, warum die eine Milliarde Euro, die die geplante Reform an Einsparungen bis 2023 bringen soll, in den Unterlagen zum entsprechenden Reformentwurf nicht vorzufinden sind. Stattdessen ist dort lediglich von 33 Millionen Euro die Rede. Schon bei der Pressekonferenz am vergangenen Freitag hatte Sozialministerin Beate Hartinger-Klein (FPÖ) an der Seite von Bundeskanzler Sebastian Kurz (ÖVP) und Vizekanzler Heinz-Christian Strache (FPÖ) den Sachverhalt ähnlich dargestellt, wie es nun der ÖVP-Fraktionschef tut.

Allein: Diese Darstellung ist falsch. Sie zeugt von einer veritablen Wissenslücke von Wöginger und Hartinger-Klein oder einer bewussten Irreführung durch die beiden. Wirkungsorientierte Folgenabschätzungen haben grundsätzlich alle geplanten Rechtsvorschriften des Bundes zu enthalten. Das ist dem Haushaltsgesetz zu entnehmen. In §17 Abs. 4 heißt es schließlich unter anderem: Ergeben sich aus einem Entwurf für eine Rechtsvorschrift gemäß Abs. 1 für eine am Finanzausgleich beteiligte andere Gebietskörperschaft oder den Sozialversicherungsträgern finanzielle Auswirkungen, so sind diese darzustellen.

Diese umfassende Darstellung liegt in der Natur der Sache: Beim Haushaltsgesetz geht es auch um den Gesamtstaat – bzw. ein strukturell ausgeglichenes Budget. Und ein solches ist dann erreicht, wenn „der Anteil des Bundes einschließlich der Sozialversicherung am strukturellen Defizit 0,35 Prozent des nominellen Bruttoinlandsproduktes nicht übersteigt“. Damit kommt im Übrigen zum Ausdruck, dass der Bund bei all seinen Handlungen und Reformen auch eine gewisse Gesamtverantwortung trägt. Salopp formuliert: Er kann nicht einfach nur Dinge für die Sozialversicherungen beschließen und dann sagen, es sei ihr Problem, wie sie in weiterer Folge budgetieren.

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