BERICHT. Straches Ausschluss hätte ein Angelegenheit von Stunden sein können. Verzögerungen sind nicht durch die Wiener Statuten erklärbar.
Zwei Wochen vor dem Ausschluss von Heinz-Christian Strache aus der FPÖ hatte Klubobmann Herbert Kickl erklärt, dass dies eine Angelegenheit von Stunden sei. Warum dann aber die Verzögerung? Es sei nun einmal so, „dass die Wiener Parteistatuten bestimmte Regelungen haben, die andere nicht haben“, behauptete Kickl nun gegenüber dem „Kurier“: „Und das erklärt, warum es so lange gedauert hat.“
Seltsam: Ein Vergleich der Statuten der Bundes- und der Wiener Parteiorganisation zeigt, dass § 6 da wie dort mehr oder weniger wortgleich ist. In beiden Fällen lautet der Titel „Ende der Mitgliedschaft“. Einen wesentlichen Unterschied gibt es nur in Absatz 6: Da ist die Sache bei der Bundespartei etwas komplizierter. Nicht bei der Wiener Landesorganisation, wohlgemerkt.
Grundsätzlich ist es so, dass ein Parteiausschluss laut § 6 durch den zuständigen Landesparteivorstand ausgesprochen wird. Bei Mitgliedern der Bundesparteispitze muss dies jedoch der Bundesparteivorstand tun. Und außerdem hat der zuständige Landesparteivorstand „in wichtigen Fällen die vorherige Genehmigung des Bundesparteivortandes einzuholen“.
Abgesehen davon sind die Bestimmungen in den beiden Statuten identisch: In den Vorständen ist eine Zweidrittelmehrheit für einen Ausschluss erforderlich. Gegen einen Ausschluss kann wiederum das Parteigericht angerufen werden, „wenn dem Ausschluss kein Verfahren vor dem Parteigericht vorangegangen ist, das mit einem Schuldspruch geendet hat“.
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