#bpwahl2016 Griss’ und Hofers Unvereinbarkeiten

KOMMENTAR. Kandidaten sollten weder Ersatzmitglied des Verfassungsgerichtshofes noch Dritter Nationalratspräsident sein. 

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KOMMENTAR. Kandidaten sollten weder Ersatzmitglied des Verfassungsgerichtshofes noch Dritter Nationalratspräsident sein.

Darf sie das? Die damalige ÖVP-Politikerin Benita Ferrero-Waldner war die letzte Präsidentschaftskandidatin, bei der es eine Diskussion darüber gab, ob es angebracht ist, dass sie daneben weiterhin eine Funktion – in ihrem Fall: die der Außenministerin – bekleidet. Das ist zwölf Jahre her. Mittlerweile scheint man sich mit solchen Fragen nicht mehr weiter zu beschäftigen. Ist die Hemmschwelle gesunken? Möglicherweise. Viel mehr noch als bei Benita Ferrero-Waldner würde sich eine Debatte über die Vereinbarkeit von Präsidentschaftskandidatur und einem bestimmten Amt jedenfalls bei der parteiunabhängigen Kandidatin Irmgard Griss und dem FPÖ-Kandidaten Norbert Hofer aufdrängen; sie ist Ersatzmitglied des Verfassungsgerichtshofes, er Dritter Nationalratspräsident.

Vorweg: Gesetzlich besteht keine Unvereinbarkeit. Interessenskonflikte sind jedoch möglich – und das ist schon zu viel. Beispiel Hofer: Als Nationalratspräsident hat er unter anderem die Aufgabe, Sitzungen zu führen; und zwar, wie ein Schiedsrichter, parteiisch nur im Sinne der Geschäftsordnung. Ansonsten darf er keine Schlagseite zeigen. Etwas, was er als Kandidat für das Amt des Bundespräsidenten-Amt sehr wohl tun muss.

Hofer könnte, noch vor seiner möglichen Wahl, ein Stück weit Bundespräsident werden.

Brisanter noch ist allerdings etwas Anderes: Gemeinsam mit den übrigen Nationalratspräsidenten bildet Hofer ein Kollegium zur Vertretung des Bundesspräsidenten – „sowohl im Falle einer längeren Verhinderung des Staatsoberhaupts als auch bei dessen/deren Tod oder Absetzung“. Sprich: Hofer könnte, noch vor seiner möglichen Wahl, ein Stück weit Bundespräsident werden. Zugegeben: Der Fall, dass es zu letzterem kommt, ist unwahrscheinlich. Aber schon die Möglichkeit ist problematisch.

Irmgard Griss wiederum wird vom Verfassungsgerichtshof nach wie vor als Ersatzmitglied ausgewiesen: Im Falle der Verhinderung eines Mitglieds könnte sie zu einer Verhandlung geladen werden; theoretisch auch zu einer solchen über eine Anfechtung im Zusammenhang mit der Bundespräsidenten-Wahl. Praktisch wird es natürlich nie dazu kommen, weil die Unvereinbarkeit allzu offensichtlich wäre. Doch schon allein die Möglichkeit zeigt, dass Griss gut daran tun würde, ihre Funktion beim Höchstgericht aufzugeben – genauso wie Hofer jene im Hohen Haus.

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