BERICHT. Wer seinen Unmut über eine Amtshandlung äußert, soll künftig bestraft werden können – und zwar ausdrücklich auch dann, wenn keine Behinderung ebendieser vorliegt.
Wieder einmal liegt ein Entwurf für eine Novelle des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) vor, die ganz offensichtlich ohne größere Debatte zügig durchs Parlament gebracht werden soll. Die Begutachtungsfrist, die bereits abgelaufen ist, betrug jedenfalls nur zwei Wochen. Vorgesehen wären sechs.
Kartharina Beclin vom Institut für Strafrecht der Universität Wien kritisiert jedoch nicht nur das in ihrer schriftlichen Stellungnahme gegenüber dem zuständigen Innenministerium; sie stößt sich vor allem auch am Inhalt. Konkreter: Vorgesehen ist, dass Exekutivbeamte auf Kosten der Bürgerrechte gestärkt werden. Als Verwaltungsübertretung geahndet werden können soll demnach „aggressives Verhalten“ gegenüber Beamten – und zwar ausdrücklich auch dann, wenn keine Behinderung einer Amtshandlung vorliegt.
Laut § 81 SPG soll nicht mehr nur bestraft werden können, wer durch ein besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung stört, sondern auch, wessen Verhalten „geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen“. Doch dem nicht genug; § 82 soll noch weitergehen und die erwähnte Voraussetzung schaffen, dass gegenüber einem Polizisten etwa nicht einmal eine Behinderung der Amtshandlung vorliegen muss. Beclin warnt: „Bedeutet das etwa, dass sich künftig schon jeder strafbar macht, der verbal in aggressiver Weise seinen (möglicherweise berechtigten) Ärger über eine als schikanös empfundene Amtshandlung zum Ausdruck bringt?“