Gut geschützt

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BERICHT. Auskunftspersonen wie Sebastian Kurz sind Abgeordneten in einem U-Ausschuss nicht ausgeliefert. Auf ihre Rechte wird besonders geachtet.

„Einen Spin des ÖVP-Chefs“ will der Verfassungsrechtler Heinz Mayer laut „Standard“ nicht gelten lassen. Also tritt er der Behauptung entgegen, dass Bundeskanzler Sebastian Kurz im Ibiza-U-Ausschuss das Wort im Mund derart umgedreht worden sei, dass er mit dem Vorwurf der Falschaussage angezeigt werden konnte. Das sei schwer möglich: Im Unterschied zu einem Gericht gebe es drei Personen im Sinne der Auskunftsperson.

Anlass, ihre Aufgaben, die in der Verfahrensordnung festgelegt sind, hervorzuheben.

Zunächst einmal kann sich jede Auskunftsperson durch eine Vertrauensperson begleiten lassen: „Deren Aufgabe ist die Beratung der Auskunftsperson.“ Das ist schon einmal ein Betrag dazu, dass sie nicht allein bzw. hilf- und schutzlos den Abgeordneten gegenübersitzt. Kurz hatte im vergangenen Jahr einen Kabinettsmitarbeiter mit dieser Aufgabe betraut.

Eine ganz wichtige Funktion kommt dem Verfahrensanwalt zu; und zwar im Sinne der Auskunftsperson. Zitat Verfahrensordnung: „Der Verfahrensanwalt nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Untersuchungsausschusses teil. Er hat sich zur Wahrung seiner Aufgaben unverzüglich an den Vorsitzenden zu wenden. Erforderlichenfalls hat der Vorsitzende die Befragung zu unterbrechen. (…) Der Verfahrensanwalt hat den Vorsitzenden oder den Verfahrensrichter jederzeit unverzüglich auf Verletzungen der Verfahrensordnung sowie auf Eingriffe in die Grund- oder Persönlichkeitsrechte einer Auskunftsperson hinzuweisen. (…) Der Verfahrensanwalt hat unverzüglich auf Gründe für den Ausschluss der Öffentlichkeit und auf das Vorliegen von Aussageverweigerungsgründen gemäß hinzuweisen. Bei Veröffentlichungen des Untersuchungsausschusses kann er Einspruch erheben.“ Und: „Der Verfahrensanwalt hat Auskunftspersonen vor und während einer Befragung im Untersuchungsausschuss die Möglichkeit zur vertraulichen Beratung zu geben. Zu diesem Zweck kann er auch eine Unterbrechung der Sitzung verlangen.“ (Im Sinne der Lesbarkeit sind die zitierten Stelle insofern gekürzt, als Verweise gestrichen wurden.)

Die dritte Person ist der Verfahrensrichter, der gemeinsam mit seinem Stellvertreter den Ausschussvorsitzenden unterstützt. So belehrt er die Auskunftsperson „über ihre Rechte und Pflichten und führt im Auftrag des Vorsitzenden die Erstbefragung durch und kann ergänzende Fragen an die Auskunftsperson richten“. In Übrigen hat er auf unzulässige Fragen und Verstöße gegen das Informationsordnungsgesetz zu Geheimhaltungsbestimmungen hinzuweisen. Er kann zudem den Ausschluss der Öffentlichkeit beantragen und bei Veröffentlichungen des Ausschusses Einspruch erheben.

Zum Verfahrensrichter und seinem Stellvertreter kann kein Laie berufen werfen. Sondern nur eine Person, die zum Richter erkannt worden ist.

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