BERICHT. Die Verfassung des Fürstentums ermöglicht es Gemeinden, aus dem Staatsverband auszutreten.
In zumindest einer Hinsicht ist die Verfassung des Fürstentums Liechtensteins so ganz anders als die der meisten anderen Staaten der Welt; und zwar Erbmonarchien inklusive: Sie ermöglicht es Teilen, sich zu verabschieden. „Ein Traum für Separatisten“, wie man auch sagen könnte.
Die österreichische Verfassung sieht es genauso wenig vor wie die spanische: Dass sich eine Region für selbstständig erklären und den bestehenden Staat verlassen kann. Entsprechend groß sind die Probleme, die sich die katalonischen Separatisten mit der Zentralregierung in Madrid eingehandelt haben; diese kann, ja darf einen solchen, noch dazu einseitigen Prozess nicht zulassen.
Die liechtensteinische Verfassung ist da anders, wie der Föderalismusexperte Peter Bußjäger auf einer parlamentarischen Enquete unlängst erklärte. Tatsächlich: Artikel 4 zur „Änderung der Grenzen des Staatsgebietes“ umfasst im Sinne des Selbstbestimmungsrechts der Gemeinden seit dem Jahr 2003 einen Absatz 2.
„Den einzelnen Gemeinden steht das Recht zu, aus dem Staatsverband auszutreten.“ (Artikel 4)
Und dieser lautet: „Den einzelnen Gemeinden steht das Recht zu, aus dem Staatsverband auszutreten. Über die Einleitung des Austrittsverfahrens entscheidet die Mehrheit der dort ansässigen wahlberechtigten Landesangehörigen. Die Regelung des Austrittes erfolgt durch Gesetz oder von Fall zu Fall durch einen Staatsvertrag. Im Falle einer staatsvertraglichen Regelung ist nach Abschluss der Vertragsverhandlungen in der Gemeinde eine zweite Abstimmung abzuhalten.“
Bemerkenswert dabei ist eben, dass – neben dem Gesetzgeber – nicht eine Mehrheit der liechtensteinischen Bürger für einen Austritt entscheidend ist, sondern zwei Mal nur derjeniger des Teils, der sich verabschieden möchte: Einmal zur Einleitung eines entsprechenden Verfahrens und schlussendlich zu den vereinbarten Modalitäten.
>> dieSubstanz.at zur österreichischen Politik. Täglich >> Zum Newsletter