Aus den Landtagen: OÖ will Zwangsdienst für Asylwerber

BERICHT. Beschluss steht zumindest in einem Spannungsverhältnis zur Europäischen Menschenrechtskonvention. 

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BERICHT. Beschluss steht zumindest in einem Spannungsverhältnis zur Europäischen Menschenrechtskonvention.

Der oberösterreichische Landtag spricht sich auf Antrag von ÖVP und FPÖ mehrheitlich dafür aus, Asylwerber zu einem Zwangsdienst zu verpflichten. Verstöße sollten geahndet werden; die Mindestsicherung solle gestrichen werden, heißt es in der Begründung.

Zumal eine entsprechende Regelung nur durch den Nationalrat verabschiedet werden könnte, ergeht die Forderung des oberösterreichischen Landtages an die Bundesregierung: „All jene, die in Österreich Zuflucht suchen, müssen rasch die deutsche Sprache erlernen, sich integrieren und das österreichische Wertesystem kennen lernen“, steht in dem Beschluss, der vergangene Woche in einer Landtagssitzung gefasst wurde: „Deshalb sollen Asylberechtigte und Subsidiär Schutzberechtigte ab dem 18. Lebensjahr künftig dazu verpflichtet werden, einen verpflichtenden, zeitlich begrenzten, Dienst an der Gesellschaft zu absolvieren, um besonders jene zu unterstützen, die sich ehrenamtlich in der Flüchtlingshilfe engagieren. Andernfalls soll es zum Verlust von Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung kommen.“

„Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten.“ EMRK, Artikel 4

Die Forderung steht naturgemäß in einem Spannungsverhältnis zu Artikel 4 der Europäischen Menschenrechtskonvention: „Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten“, so Absatz 2. Wobei Ausnahmen ausdrücklich angeführt sind: Von Strafgefangenen darf eine entsprechende Tätigkeit verlangt werden. Auch ein verpflichtender Militär- oder Ersatzdienst dazu ist möglich. Sowie „jede Dienstleistung im Falle von Notständen und Katastrophen, die das Leben oder das Wohl der Gemeinschaft bedrohen“. Und „jede Arbeit oder Dienstleistung, die zu den normalen Bürgerpflichten gehört“.

Ob ein „verpflichtender, zeitlich begrenzter Dienst an der Gesellschaft“ ausschließlich für Asylwerber unter eine dieser Ausnahmebestimmungen fällt, ist fraglich: Handelt es sich doch weder um Häftlinge noch um Wehrpflichtige; genauso wenig, wie ein Notstand vorliegt oder eine „normale Bürgerflicht“ gegeben ist. Allerdings: Ausjudiziert ist die Sache ganz offensichtlich nicht, wie aus einer entsprechenden Ausführung zur Menschenrechtskonvention hervorgeht.  

> Zum Landtagsbeschluss

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