Strafmündigkeit unter 14 „nicht vertretbar“

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BERICHT. Im Jahr 2020 hat sich die ÖVP noch dafür eingesetzt, auf Staaten einzuwirken, die auch gegen Kinder vorgehen.

„Was interessiert mich mein Geschwätz von gestern?“ Dieser Satz, eine rhetorische Frage, wird dem deutschen Ex-Kanzler Konrad Adenauer (CDU) zugeschrieben. Er steht dafür, heute einfach dies und morgen jenes zu sagen, ja nachdem, was gerade opportun erscheint; inhaltlich vollkommen losgelöst von Prinzipien.

Nachdem die FPÖ schon länger eine Senkung der Strafmündigkeit auf unter 14 Jahre fordert, haben sich Bundeskanzler Karl Nehammer, Verfassungsministerin Karoline Edtstadler und der steirische Landeshauptmann Christopher Drexler (alle ÖVP) offen dafür gezeigt; zwar ohne sich festzulegen, aber doch.

Das ist bemerkenswert: Ihre Partei hat vor dreieinhalb Jahren noch einen ganz anderen Kurs verfolgt. Über den Menschenrechtsausschuss des Nationalrats hat die Abgeordnete Gudrun Kugler (ÖVP) federführend gemeinsam mit Ewa Ernst-Dziedzic von den Grünen im Herbst 2020 einen Entschließungsantrag auf den Weg gebracht. Unterstützt wurde dieser unter anderem auch von der heutigen Staatssekretärin Claudia Plakolm (ÖVP). Mitgetragen wurde er außerdem auch von Sozialdemokraten und Neos. Ausschließlich die Freiheitlichen zogen nicht mit. Sie traten schon damals für volle Härte bei Kindern ein, wenn es aus ihrer Sicht notwendig erscheint.

Doch zurück zum Antrag: Die Bundesregierung wird darin „ersucht, die Problematik des menschenrechtswidrigen Strafmündigkeitsalters in zahlreichen Staaten der Welt zu thematisieren und sich auf internationaler Ebene weiter für eine Erhöhung des Strafmündigkeitsalters einzusetzen“. Gemeint ist eine Erhöhung auf 14. Eine niedrigere Altersgrenze sei „nicht vertretbar“.

Mit 14 setzt die Strafmündigkeit in Österreich und vielen, aber bei weitem nicht allen Staaten der Welt an. Heute verweisen Drexler und Co. gerne auf die Schweiz, wo sie mit zehn beginnt (aber in einem speziellen Sinne, wie hier ausgeführt). Damals wurden Staaten wie der Iran erwähnt.

„Die UN-Kinderrechtskonvention lässt den Freiheitsentzug bei Kindern nur als letztes Mittel zu, wenn alle Alternativen ausgeschöpft sind“, heißt es im Entschließungsantrag. Und weiter: „Laut Artikel 37 darf „Festnahme, Freiheitsentziehung oder Freiheitsstrafe [ … ] bei einem Kind im Einklang mit dem Gesetz nur als letztes Mittel und für die kürzeste angemessene Zeit angewendet werden“. Die Mitgliedstaaten der UN-Kinderrechtskonvention verpflichten sich außerdem unter Artikel 40 Paragraf 3, eigene spezifisch für Kinder eingerichtete Verfahren und Einrichtungen zu schaffen sowie ein Mindestalter festzulegen, „das ein Kind erreicht haben muss, um als strafmündig angesehen zu werden“. In der Allgemeinen Anmerkung Nr. 24, eine Auslegung der UN-Kinderrechtskonvention, gab der UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes die Empfehlung an die Mitgliedsstaaten ab, als Mindestalter für die Strafmündigkeit eine nicht unter dem vollendeten 14. Lebensjahr liegende Altersgrenze festzulegen.“

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