Ausbildungspflicht: Flüchtlinge ausgenommen

BERICHT. Massive Kritik an Vorhaben des Sozialministeriums, das sämtlichen Integrationsbemühungen widerspreche. 

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BERICHT. Massive Kritik an Vorhaben des Sozialministeriums, das sämtlichen Integrationsbemühungen widerspreche.

Das Sozialministerium will eine Ausbildungspflicht für Jugendliche einführen. Der Begutachtungsentwurf, der dazu vorliegt, stößt jedoch auf massive Kritik: Die Verpflichtung soll nur für Mädchen und Burschen bis 18 gelten, die sich „nicht nur vorübergehend in Österreich aufhalten“. Vom Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes über das Integrationsministerium und das Amt der Vorarlberger Landesregierungen bis hin zu NGOs wie SOS Mitmensch wird dies kritisch gesehen: Nachdem Flüchtlinge künftig nur befristet auf vorerst drei Jahre im Land bleiben sollen, wären sie von der Ausbildungspflicht ausgeschlossen. Und das würde allen Integrationsbemühungen zuwiderlaufen.

„Insbesondere für minderjährige, nicht mehr der Schulpflicht unterliegende Flüchtlinge kann eine (Aus-)Bildungspflicht einen wesentlichen Beitrag zu einer langfristigen Arbeitsmarktintegration leisten“, mahnt das Integrationsministerium von Sebastian Kurz (ÖVP) eine Klarstellung ein. „Auch minderjährige AsylwerberInnen sollen von der Ausbildungspflicht erfasst werden. Andernfalls drohen viele junge Menschen, die Bildung und Ausbildung dringend brauchen, am Ausbildungs-Abstellgleis zu landen“, warnen NGOs.

Von der Ausbildungspflicht ausgenommen werden sollen auch Jugendliche, die etwa „auf Grund nicht altersbedingter körperlicher, intellektueller oder psychischer Beeinträchtigungen (…) aktuell oder dauerhaft nicht in den Arbeitsmarkt integriert werden können“. Das stößt der Volksanwaltschaft auf: „Die geplante Regelung stellte eine evidente mittelbare Diskriminierung Minderjähriger mit Behinderung dar und verstößt gegen die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung, gemäß der sich die Republik Österreich verpflichtet, Menschen mit Behinderung und die sie vertretenden Organisationen in die Ausarbeitung von sie betreffenden Gesetzen einzubinden (Art. 4 Abs 3 UN-BRK).“

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