Wo am Karfreitag nicht gelacht werden darf

BERICHT. In Kärnten sind Veranstaltungen verboten, in mehreren Ländern muss der religiöse Charakter dieses Tages beachtet werden.

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BERICHT. In Kärnten sind Veranstaltungen verboten, in mehreren Ländern muss der religiöse Charakter dieses Tages beachtet werden.

Der Karfreitag bleibt auch dann ein außerordentlicher Tag, wenn er für Protestanten kein gesetzlicher Feiertag mehr ist. Für Katholiken handelt es sich um einen besonderen Gedenktag, um nicht zu sagen Trauertag. In mehreren Ländern wird dies beachtet.

Ein Blick in die Rechtsdatenbank ris.bka.gv.at zeigt, dass der Karfreitag weder ein gewöhnlicher Werktag noch ein Feiertag ist. In zahlreichen Verfahren wird er im Zusammenhang mit dem Fristenablauf erwähnt. Siehe Nationalratswahlordnung. Darin heißt es, dass die vorgesehen Frist durch Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert“ werde. Und: „Das gleiche gilt für Samstage und den Karfreitag.“

Eine viel größere Rolle spielet der Karfreitag traditionell in Landesgesetzen. Im Kärnten darf quasi nicht gelacht werden. Im Veranstaltungsgesetz steht ausdrücklich: „Am Karfreitag und am 24. Dezember sind Veranstaltungen verboten.“ In Niederösterreich sind Veranstaltungen verboten, „wenn sie am Karfreitag oder am 24. Dezember durchgeführt werden sollen und geeignet sind, den Charakter dieses Tages zu stören oder religiöse Gefühle der Bevölkerung zu verletzen“. Das Gleiche gilt in Salzburg.

In OÖ durften bis 2007 nur Kinderfilme gezeigt werden.

Mehrere Länder haben die Bestimmungen in den vergangenen Jahren gelockert. Im mittlerweile gestrichenen Lichtspielgesetz hieß es in Vorarlberg ursprünglich, dass am Karfreitag und am 24. Dezember keine Filme gezeigt werden dürfen. Zuletzt durften sie nur „der Bedeutung dieser Tage nicht abträglich“ sein. In Oberösterreich durften bis 2007 ausschließlich Filme gezeigt werden, „die geeignet sind, auch vor Kindern vorgeführt zu werden“.

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