BERICHT. Zugriffsmöglichkeit laut Oberlandesgericht Innsbruck etwa bei „Herabwürdigung des Staates und seiner Symbole“.
Eine brisante Anmerkung zur geplanten Strafprozessrechtsänderung kommt in einer schriftlichen Stellungnahme vom Vizepräsidenten des Oberlandesgerichtes Innsbruck, Wigbert Zimmermann: Demnach könnte sich die WhatsApp- oder Skype-Überwachung nicht nur auf Schwerverbrechen beziehen.
Zur Begrenzung der Überwachungsmöglichkeiten wurde vom Justizministerium ganz offensichtlich eine etwas umständliche Lösung gewählt: Nicht die Höhe der gesetzlichen Strafdrohung soll demnach entscheidend sein, sondern unter anderem, dass eine Straftat in die Zuständigkeit eines Landesgerichts als Schöffen- oder Geschworenengericht gemäß § 31 Absatz 2 und 3 der Strafprozessordnung (StPO) fällt. Demnach, so Zimmermann, „ist sogar das Geschworenengericht mitunter für Vergehen zuständig, die lediglich mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bedroht sind“.
Beispiel §31 Absatz 2 StPO: Er umfasst nicht nur „Straftaten, die mit lebenslanger oder einer Freiheitsstrafte bedroht sind, deren Untergrenze mehr als fünf Jahre und deren Obergrenze mehr als zehn Jahre beträgt“; oder „Verbrechen des Hochverrats“, sondern, wie Zimmermann ausführt, etwa auch „Vergehen der Herabwürdigung des Staates und seiner Symbole“. Dafür ist eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr vorgesehen.