Vom „politischen Islam“ bleibt nicht viel

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BERICHT. ÖVP-Regierungsmitglieder haben einen eigenen Straftatbestand angekündigt. Der nichtssagende Begutachtungsentwurf wird von Experten in der Luft zerrissen.

„Im Kampf gegen den politischen Islam und die ideologische Grundlage dahinter werden wir einen Straftatbestand „Politischer Islam“ schaffen, um gegen jene vorgehen zu können, die keine Terroristen sind, die aber den Nährboden dafür schaffen“, kündigte Bundeskanzler Sebastian Kurz (ÖVP) im November an. Dabei sollte es sich um eine Antwort auf den Terroranschlag von Wien zu Beginn des Monats handeln. Pikant: In den Begutachtungsentwurf, für den die grüne Justizministerin Alma Zadic verantwortlich zeichnet, hat es der „politische Islam“ nicht direkt geschafft. Dort steht etwa, dass Verbrechen „aus religiös motivierten extremistischen Beweggründen“ einen Straferschwerungsgrund darstellen sollen. Integrationsministerin Susanne Raab (ÖVP) hindert das jedoch nicht, bei der Diktion zu bleiben: Mitte Dezember ließ sie wissen, das der „Straftatbestand zur Bekämpfung des politischen Islam“ bleibe; und zwar „zentral“.

Die Begutachtungsfrist ist zu Ende, einige Stellungnahmen dazu sind entlarvend – von der parteipolitisch motivierten Darstellung bleibt nicht viel übrig. Die Rechtsanwaltskammer vermisst einen sachlichen Rechtfertigungsgrund dafür, warum nur auf „religiös motivierte extremistische Beweggründe“ abgestellt werden soll: „Warum nämlich andere extremistische Beweggründe als religiös motivierte nicht unter einen Erschwerungsgrund subsumiert werden, erscheint sachlich nicht rechtfertigbar. Der vorliegende Entwurf unternimmt in den erläuternden Bemerkungen nicht einmal den Versuch einer sachlichen Rechtfertigung, sondern schweigt zu den Motiven.“

Bemerkenswert auch die Stellungnahme des Wiener Instituts für Rechts- und Kriminalsoziologie zum geplanten Starftatbestand „religiös motivierte extremistische Verbindungen“ (§ 247b StGB): „Für die Extremismusforschung ist es alles andere als hilfreich, wenn der breite Forschungsgegenstand des religiös bedingten Extremismus nun strafrechtliche Implikationen hat – es wird dadurch deutlich schwieriger, bestimmte Phänomene klar zu benennen, ohne diese potentiell zu kriminalisieren bzw. selbst mit Klagen rechnen zu müssen.“

Die Richtervereinigung ist der Überzeugung, dass bestehende strafrechtliche Mittel ausreichen würden. Das habe etwa der sogenannte „Jihadisten-Prozess“ gezeigt. Inwiefern sich der vorgeschlagene Tatbestand (§ 247b StGB) von bereits bestehenden unterscheide, bleibe offen: „Aus diesen Gründen wäre die Bestimmung ersatzlos zu streichen.“

In den Materialen zum Terror-Bekämpfungs-Gesetz, das den „politischen Islam“ enthalten oder genauer gesagt eben nicht explizit enthalten soll, orten die Richter mehrfach unbestimmte Begriffe. Zum Beispiel „ernstzunehmende gesetzwidrige Handlung“ oder „eindeutig manifestiert“. Sie warnen, dass das „Anwendungsprobleme und Rechtsunsicherheit“ schaffen würde.

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