BERICHT. Rechnungshof ortet in geplanter Novelle eine Lockerung des Korruptionsstrafrechts.
Das Richter- und Staatsanwaltschaftsgesetz enthält eine unmissverständliche Anti-Korruptionsbestimmung: „Dem Richter ist verboten, Geschenke oder andere Vorteile, die ihm oder seinen Angehörigen mit Rücksicht auf seine Amtsführung mittelbar oder unmittelbar angeboten werden, anzunehmen. Ebenso ist ihm verboten, sich in Beziehung auf seine Amtsführung Geschenke oder andere Vorteile zu verschaffen oder versprechen zu lassen“, so §59 RStG. Das soll nun gelockert werden.
Eine Novelle, die das Bundeskanzleramt zur Begutachtung aufgelegt hat, sieht vor, dass Richter und Staatsanwälte zumindest „orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten“ sowie „Ehrengeschenke“ annehmen dürfen. Damit solle ein Gleichklang mit dem Beamtendienstrecht hergestellt werden, so die Begründung. Der Rechnungshof kritisiert dies in einer schriftlichen Stellungnahme: Damit werde „eine strenge Regelung, die der Vermeidung von Korruption dient, gelockert“, wobei der genaue Zweck und die Notwendigkeit dieser Änderung nicht überzeugend dargelegt werde.
„Orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten“ dürfen laut Judikatur maximal einen Wert von rund 100 Euro haben. Als Ehrengeschenke gelten wiederum Gegenstände, die von Staaten, öffentlichen Körperschaften „oder Traditionsinstitutionen für Verdienste oder aus Courtoisie“ übergeben.