BERICHT. Unabhängig davon, wie man zu sozial gestaffelten Erhöhungen steht, gehören Folgen und rechtliche Grundlagen diskutiert.
Auch bei den Pensionen gibt es eine Art Verfassung und Realverfassung. Gesetzlich vorgesehen wären jährlich Anpassungen für alle im Ausmaß der Teuerung (Verbraucherpreisindex). In Wirklichkeit wird in der Regel – wenigstens per Gesetzesbeschluss – jedoch davon abgewichen. Und zwar in 15 von 18 Fällen, wie der Sozialforscher Bernd Marin in den Vorarlberger Nachrichten ausführt, wo er sich grundsätzlich nicht gegen die meist praktizierten, sozial gestaffelte Anpassungen wendet, sondern gegen die „schlampigen Rechtsverhältnisse“.
Die stärkere Erhöhung kleinerer Pensionen hat Nebenwirkungen, die kaum beachtet werden. Ein Beispiel, das Marin anführt: „Abgesehen von der Ausgleichszulage (Mindestpension; Anm.) ist schon die Durchschnittspension nicht dauerhaft auch nur gegen die Teuerung voll abgesichert.“
Die Sozialversicherung hat das für eine Dekade bis 2013 berechnet, die sich überwiegend mit vorgesehenen, aber eben nicht angewendeten Wertsicherungen für alle Pensionen deckt: Die Inflation belief sich über den gesamten Zeitraum hinweg auf 24,8 Prozent. Nur Mindestpensionen sind stärker erhöht worden; mit 32,76 Prozent sogar um 7,98 Prozent stärker. Schon bei durchschnittlichen Pensionen, die damals keine 1000 Euro ausmachten, gab es einen Wertverlust, sie wurden um 2,57 Prozentpunkte weniger erhöht, als es für einen Teuerungsausgleich notwendig gewesen wäre. Bei der ursprünglichen Höchstpension belief sich das Minus gar auf 8,24 Prozent.
Vom Prinzip her hat sich nichts geändert: Heuer wurden kleine und mittlere Pensionen über dem Anpassungsfaktor von 1,5 Prozent (= Teuerungsausgleich) angehoben. Schon ab 2333 Euro gab es jedoch nur noch einen Fixbetrag von 35 Euro. Bei 2333 Euro entsprach dies noch einem Ausgleich, darüber lief es auf einen Wertverlust hinaus.
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