ZAHLEN ZUM TAG. Die Mindest- und die Höchstpension sind nach wie vor sehr unterschiedlich. Gestaffelte Anpassungen sorgen jedoch für eine Annäherung.
Wozu Pensionsanpassungen gesetzlich geregelt sind, kann man sich immer wieder fragen; und zwar dann, wenn die Politik davon abweicht, einfach nur einen Teuerungsausgleich zu gewähren und stattdessen gestaffelte Erhöhungen vornimmt. So soll es auch im Hinblick auf die Nationalratswahl im Oktober für das Jahr 2018 der Fall sein. Und weil so etwas eben öfter vorkommt, nähern sich ASVG-Mindest- und -Höchstpensionen im Laufe der Zeit an. Die Unterschiede bleiben beträchtlich, werden aber immer kleiner.
Der Hauptverband der Sozialversicherungsträger hat dazu in einer Studie zum „System der Pensionsanpassung“ ein Beispiel aufbereitet: Der Ausgleichszulagenrichtsatz, also die Mindestpension, betrug 2002 630,92 Euro (bei Alleinstehenden). Bis 2013 stieg er um ein Drittel (32,76 Prozent) auf 837,63 Euro. Schon die Durchschnittspension nahm in diesem Zeitraum nur um 22,23 Prozent auf 942,85 Euro zu. Ganz zur schweigen von der Höchstpension, die 2002 erreichbar war und damals 2308,91 Euro betrug. Sie stieg mit 16,56 Prozent (auf 2691,20 Euro) nur halb so stark wie die Mindestpension.
Die Höchstpension wurde damit de facto gekürzt; sie erfuhr jedenfalls einen glatten Wertverlust: Die Teuerung belief sich nicht auf 16,56 Prozent, um die die Pension erhöht wurde; sie war mit 24,8 Prozent vielmehr um die Hälfte stärker.