BERICHT. Sozialpartner bezweifelt, dass es zu einem spürbaren Anstieg des Pensionsantrittsalters kommt.
Die Einführung einer „Teilpension“ soll zu einem Anstieg des faktischen Pensionsantrittsalters beitragen. Die Arbeiterkammer bezweifelt dies jedoch, wie sie in einer Stellungnahme wissen lässt.
Bei der „Teilpension“ wird es sich um eine Leistung der Arbeitslosenversicherung handeln. Zustehen soll sie vorerst nur Männern, die zwar Anspruch auf eine Korridorpension haben, also mindestens 62 Jahre alt sind, aber bereit sind, zumindest stundenweise weiter zu arbeiten.
Die Arbeiterkammer zeigt sich in einer Stellungnahme jedoch skeptisch: „Wir erwarten jedenfalls bis 2018 keine großen Auswirkungen durch die Einführung der Teilpension und damit einen relativ geringen Beitrag zum generellen Ziel der Anhebung des gesetzlichen Pensionsantrittsalters. Dafür wäre zunächst ein Rechtsanspruch der ArbeitnehmerInnen auf diese Leistung notwendig. Außerdem müsste diese Leistung in ein System arbeitsrechtlicher und monetärer Anreize für ArbeitgeberInnen eingebettet sein, ältere ArbeitnehmerInnen bis zu ihrem gesetzlichen Pensionsantrittsalter auch zu beschäftigen. Die längst überfällige Umsetzung des ebenfalls im Regierungsübereinkommen verankerten „bonus-malus-Modell“ und ein stärkerer Bestandschutz für ArbeitnehmerInnen generell (etwa durch Rechtswidrigkeit von Kündigung während Krankheit) wären aus unserer Sicht notwendige Begleitmaßnahmen zur Einführung der Teilpension.“