Wohnen: Vergessenes Bodenbeschaffungsgesetz

BERICHT. Schon seit 1974 wären Ländern und Gemeinden verpflichtet, ausreichend Flächen für sozialen Wohnbau zu schaffen – und zwar notfalls auch durch Enteignung.

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BERICHT. Schon seit 1974 wären Ländern und Gemeinden verpflichtet, ausreichend Flächen für sozialen Wohnbau zu schaffen – und zwar notfalls auch durch Enteignung.

In Innsbruck ist Grün-Rot mit der Einführung von Vorbehaltsflächen für sozialen Wohnbau gescheitert, in Wien dürfte sich Rot-Grün mit entsprechenden Flächenwidmungen („Geförderter Wohnbau“) durchsetzen. Das Vorhaben polarisiert allerdings auch in der Bundeshauptstadt: Kritiker meinen, dass unter diesen Umständen Wohnbau weniger attraktiv werde und es daher letzten Endes zu einem erhöhten Mangel kommen werde.

Das Thema Wohnen ist nicht neu. Und überhaupt: Schon seit 1974 gibt es das Bodenbeschaffungsgesetz, das es Gemeinden sogar ermöglicht, Flächen für sozialen Wohnbau bzw. das, was man damals darunter verstanden hat, durch Enteignung zu organisieren.

Das (Bundes-)Bodenbeschaffungsgesetz verpflichtet die Länder, „Vorsorge zu treffen, daß die Gemeinden für die Errichtung von Häusern mit Klein- oder Mittelwohnungen oder von Heimen für Ledige, Schüler, Studenten, Lehrlinge, jugendliche Arbeitnehmer oder für betagte Menschen unbebaute Grundstücke, die baureif sind oder baureif gemacht werden können, sowie Ergänzungsgrundstücke beschaffen (Bodenbeschaffung).“

„Barackenwohnungen, Behelfsheime, Einzelräume und sonstige Notunterkünfte sind nicht als Wohnungen zu zählen.“ 

Das Gesetz definiert auch, wann Wohnungsbedarf bzw. -mangel herrscht. Und zwar dann, wenn in einer Gemeinde die Zahl der Wohnungen die Zahl der Haushalte um maximal drei Prozent übersteigt oder in einer Gemeinde mindestens zwei Prozent der Bevölkerung als Wohnungssuchende gemeldet sind. Nachsatz: „Barackenwohnungen, Behelfsheime, Einzelräume und sonstige Notunterkünfte sind nicht als Wohnungen zu zählen.“

Im Notfall könnten Gemeinden im Übrigen zur Zwangsgewalt schreiten: Zum Zwecke der Bodenbeschaffung sei eine Enteignung zulässig, wenn auf den dazu „vorgesehenen Grundstücken ein Haus mit mindestens zehn Klein- oder Mittelwohnungen oder eine aus mehreren Häusern bestehende Anlage mit insgesamt mindestens zehn Klein- oder Mittelwohnungen errichtet werden soll“.

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