Patientenklassen

BERICHT. Sozialversicherungen: Honorarordnungen machen auch innerhalb eines Bundeslandes einen großen Unterschied aus, wie das Beispiel Tirol zeigt. 

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BERICHT. Sozialversicherungen: Honorarordnungen machen auch innerhalb eines Bundeslandes einen großen Unterschied aus, wie das Beispiel Tirol zeigt.

Bei der Sozialversicherungsreform macht die Bundesregierung das, was ihren Angaben zufolge einfachgesetzlich geht; und das ist im Wesentlichen eine Zusammenlegung der neun Gebietskrankenkassen. „Gleiche Leistung für gleiche Beiträge“, lautet die Ansage. Das Problem ist jedoch, dass es die wirklich großen Unterschiede zwischen Gebietskrankenkassen und den übrigen Trägern gibt. Und dass sie bestehen bleiben.

Ein Beispiel lässt sich aufgrund der Gesamtverträge und Honorarordnungen nachvollziehen, die die dortige Ärztekammer für Tirol auf ihrer Website veröffentlicht hat. Demnach fangen die Unterschiede schon damit an, dass es für niedergelassene Ärzte rein finanziell gesehen nicht egal ist, wer zu ihnen kommt in die Ordination; entscheidend ist, wo die Patientin oder der Patient versichert ist.

Sämtliche Honorarordnungen enthalten Punkte für gewisse Leistungen. Der Wert dieser Punkte und vor allem auch die Definition sind jedoch verschieden. Bei der Gebietskrankenkasse gibt es 20 Punkte bei einer „Erstkontaktordination während der Ordinationszeiten“; diese 20 Punkte können – abhängig u.a von der Gesamtzahl der Punkte – mindestens 10,31 Euro und maximal 21,06 Euro entsprechen. Diverse Einschränkungen und Zuschläge machen einen Vergleich jedoch überhaupt schier unmöglich.

Bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft gibt es für die „Erstordination“ 26 Punkte; dort entspricht das aber lediglich 18,86 Euro. Bei der Fürsorgeanstalt der Landesbediensteten sind für eine Erstordination 19 Punkte vorgesehen, was in ihrem Fall 20,53 Euro entspricht. Die Beamtenversicherung sieht wiederum 20 Punkte vor; das sind umgerechnet 19,27 Euro.

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