Rechtsabbiegen bei Rot: Lkw nein, Zugmaschinen ja

BERICHT. Man würde glauben, dass sich so eine Sache gesetzlich relativ einfach klären lässt. Doch das ist ganz offensichtlich ein Irrtum.

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BERICHT. Man würde glauben, dass sich so eine Sache gesetzlich relativ einfach klären lässt. Doch das ist ganz offensichtlich ein Irrtum.

Nach 140 km/h auf Autobahnen ist Verkehrsminister Norbert Hofer (FPÖ) sein nächstes Projekt angegangen: Rechtsabbiegen bei Rot. Möglicherweise ist ihm bzw. seinen Mitarbeitern dabei allerdings ein kleiner Schlampigkeitsfehler mit weitreichenden Folgen unterlaufen. Immerhin aber befinden wir uns im Stadium der Gesetzesbegutachtung, sodass eine Korrektur noch möglich ist.

Die Vorarlberger Landesregierung ist bekannt dafür, Begutachtungsentwürfe sehr genau zu prüfen. Anmerkungen von ihrer Seite sind daher die Regel. So auch im vorliegenden Fall. Nicht nur, dass sie fordert, „zu prüfen, ob es nicht sinnvoll ist, das Rechtsabbiegen bei Rot nur Radfahren zu erlauben“ („im Sinne der Förderung umweltverträglicher Mobilität“); sie will im Entwurf auch eine ziemlich große Unschärfe entdeckt haben.

In der Straßenverkehrsordnung (StVO) soll die Erlaubnis fixiert werden, auch bei rotem Licht rechts abbiegen zu dürfen. Nicht gelten solle dies ausdrücklich für Lenker von Lastkraftfahrzeugen oder Bussen, so die Landesregierung. Das Problem: Das Begriff Lastkraftfahrzeug sei in der StVO „nicht definiert“. Zumindest nicht näher. In § 42 seien in Abs. 2 unter „Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge“ lediglich Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeuge und selbstfahrende Arbeitsmaschinen genannt. Man gehe daher davon aus, dass es sich bei den nun gemeinten Lastkraftfahrzeugen um ebensolche handeln solle.

„Dies würde jedoch bedeuten, dass beispielsweise Zugmaschinen (auch samt Anhängern, und zwar losgelöst vom Gesamtgewicht) nicht von der Ausnahme umfasst sind“, so die Landesregierung: „Es wird deshalb angeregt, zumindest in den Erläuterungen klarzustellen, was unter dem Begriff „Lastkraftfahrzeug“ verstanden wird.“

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