BERICHT. Ohne Schulreform handle es sich lediglich um ein „Reparatursystem“ des Arbeitsmarktservice.
Zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit plant das Sozialministerium eine Ausbildungspflicht bis 18. Die Industriellenvereinigung unterstützt das Ansinnen grundsätzlich, sieht die Ausführung jedoch kritisch – da sie „vor allem auf einem – ,Reparatursystem’ aus Schulungsmaßnahmen des Arbeitsmarktservice beruht und lediglich auf dem bestehenden reformbedürftigen Schulsystem aufbaut“, wie die Organisation in einer Stellungnahme zum entsprechenden Begutachtungsentwurf festhält.
Der Entwurf erfasse nur Jugendliche, die weder eine Schule besuchen, noch einer beruflichen Ausbildung nachgehen. Ziel müsste es jedoch sein, dafür zu sorgen, dass unter 18-Jährige gar nicht erst so weit kommen. Folglich wäre laut Industriellenvereinigung „eine Reform der Pflichtschule inklusive einer „Bildungspflicht“ (notwendig), die bereits bei der Elementarbildung beginnt und für alle Kinder und Jugendlichen gilt“.
Inhaltlich fordert die IV in ihrer Stellungnahme wörtlich:
- „Ersatz der Unterrichtspflicht, die auf die Anzahl absolvierter Schuljahre abstellt durch eine Bildungspflicht, die auf das Erreichen eines bestimmten Leistungs- und Kompetenzniveaus für alle Kinder/Jugendlichen abzielt.
- Die Bildungspflicht orientiert sich an klar definierten Bildungszielen, beginnt mit vier Jahren im Kindergarten, gewährleistet einen guten Übergang in die Schule und endet im Regelfall mit 14 Jahren mit einer mittleren Reifeprüfung. Je nach individuellem Bedarf und Lernerfolg kann die Bildungspflicht auch kürzer oder länger andauern, längstens jedoch bis zum Alter von 18 Jahren.
- Die mittlere Reifeprüfung garantiert ein hohes, für die weiteren (Aus-)Bildungswege anschlussfähiges Bildungs- und Leistungsniveau aller Kinder mit 14 Jahren. Schülerinnen und Schüler, welche die mittlere Reifeprüfung positiv absolviert haben, wählen eines der weiterführenden Bildungsangebote: berufsbildende höhere und mittlere Schulen, duale Berufsausbildung, AHS-Oberstufe.
- Eine Ausbildungspflicht bis 18 Jahre kommt in diesem Fall ebenfalls zum Tragen, allerdings wird sie nicht als ,Reparaturmaßnahme’ für Versäumnisse der Pflichtschule herangezogen sondern führt dazu, dass Jugendliche einen über die Pflichtschule hinausgehenden Bildungsabschluss erlangen.“