BERICHT. Bei Hausdurchsuchung vor zweieinhalb Monaten sichergestellte Daten wurden bisher lediglich kopiert. Auswertung hat noch nicht einmal angefangen.
Die Hausdurchsuchung beim Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BVT) liegt bald ein Vierteljahr zurück; sie ist am 28. Februar erfolgt. Brauchbare Ergebnisse liegen jedoch noch nicht vor; zumal die sichergestellten Daten bisher noch nicht einmal überprüft worden sind. Das geht aus einer Anfragebeantwortung von Justizminister Josef Moser hervor.
Zunächst hatte es ja geheißen, es seien Daten im Umfang von 19 Gigabyte sichergestellt wurden. Später gestand Mosers Generalsekretär Christian Pilnacek es habe sich um mehr gehandelt, „Die Presse“ berichtete von 40.000 Gigabyte; dem gut 2000-fachen also.
Wie auch immer: Die Daten bzw. -träger werden laut Moser in einem „besonders zutrittsgesicherten Raum“ bei der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft verwahrt. Sonst ist noch nicht viel passiert: „Eine Einsicht in die konkreten Daten erfolgte bisher nicht; bislang wurden ausschließlich Sicherungskopien hergestellt. Für die Durchsicht und Auswertung der Daten wird ein eigenes Sicherheitskonzept erstellt werden, um auch im weiteren Verfahrensverlauf das Vieraugenprinzip einhalten zu können.“ Die Sache kann sich damit ziehen.
„Eine Einsicht in die konkreten Daten erfolgte bisher nicht.“ (Josef Moser)
Und das könnte auch dem parlamentarischen U-Ausschuss zur Affäre zu schaffen machen: Wenn es sich wirklich um bis zu 40.000 Gigabyte handeln sollte, könnte es noch lange dauern, bis auch erfasst wird, welche Inhalte sichergestellt wurden.
Moser schließt gegenüber Anfragestellerin Alma Zadić von der Liste Pilz zumindest aus, dass gezielt z.B. Daten über Rechtsextreme beschlagnahmt wurden; solche könnten allerdings mitgenommen worden sein: „Eine gezielte Sicherstellung von Datenträgern und Datensätzen anderen Inhalts fand – entgegen den von einem Teil der Medien beharrlich kolportieren Mutmaßungen – nicht statt. Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass auf einzelnen Datenträgern der von der Sicherstellung betroffenen Personen allenfalls auch Daten gespeichert sind, die nicht im Zusammenhang mit dem den Anordnungen zugrundeliegenden Sachverhalt stehen.“